| Informationen zum Arbeitsrecht: Die Abfindung | ||
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Die Abfindung:
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Vorraussetzungen
einen Anspruch auf eine Abfindung von seinem Arbeitgeber. Dieser Anspruch auf eine Vergütung ist im
Arbeitsrecht ganz klar definiert und im Kündigungsschutzgesetz festgehalten.
Prinzipiell wird in zwei verschiedene Vorraussetzungen unterteilt. Zum einen
nach §1a des Kündigungsschutzgesetzes bei einer betriebsbedingten Kündigung, zum anderen
nach §9 des Kündigungsschutzgesetzes bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Ist die Kündigung betriebsbedingt, hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Abfindung
oder einer Kündigungsschutzklage. Für diesen Fall ist der Betrag 0,5 Monatsverdienste
für jedes Beschäftigungsjahr.
Um diese Möglichkeit wahrzunehmen muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich
darauf hinweisen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, und dass der
Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Erhebungsfrist für
die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kuendigung sozial ungerechtfertigt ist, so besteht Anspruch auf
eine Abfindung. Erfolgt eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses weil die
Fortsetzung unzumutbar oder den Betriebszwecken nicht dienlich ist, kann ebenfalls
Anspruch geltend gemacht werden. Sie ist aber auch vorgesehen, wenn innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der Kuendigung der Arbeitnehmer eine Kuendigungsschutzklage erhebt.
Höhe der Abfindung
Die Höhe kann bis zu zwölf Monatsgehälter betragen. Es gibt aber
einige Ausnahmen zu dieser Regel, die ältere Arbeitnehmer betrifft.
Sie kann aber auch bis zu 15 Monatsgehälter betragen, wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und mindestens
15 Jahre in diesem Betrieb tätig war. Bei einem Alter von 55 Jahren und einer Betriebszugehöhrigkeit von
mindestens 20 Jahren, kann eine Abfindung von 18 Monatsgehältern bezahlt werden.
Steuer und Berechnung
Abfindungen sind bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer befreit. Seit dem Kalenderjahr
2004 sind bleiben grundsätzlich 7200 Euro steuerfrei. Die Steuer
ist jedoch momentan im Wandel und wird reformiert, weshalb hier demnächst neue Beträge anzusetzen sind. Zudem
gibt es Ausnahmen für Arbeitnehmer die über 50 Jahre bzw. über 55 Jahre alt sind.
Wenn der Anspruch diese Freibeträge übersteigt, so wird eine Steuer fällig, die
sich nach dem Einkommenssteuergesetz richtet (Fünftelregelung).
Wird ein Arbeitsverhältnis ohne ordentliche Kuendigungsfrist aufgelöst und der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Abfindung hat, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
