Die Abfindung – Höhe und Berechnung

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Dieser Anspruch ist im deutschen Arbeitsrecht klar geregelt und insbesondere im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgehalten.

Wichtig zu wissen: Entgegen einer weit verbreiteten Annahme besteht in Deutschland kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch entsteht nur in bestimmten Fällen – etwa durch eine gesetzliche Regelung, einen Tarifvertrag, einen Sozialplan oder eine individuelle Vereinbarung im Aufhebungsvertrag.

Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Grundsätzlich lassen sich die wichtigsten Anspruchsgrundlagen in zwei Kategorien einteilen:

  • § 1a KSchG: Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
  • § 9 KSchG: Abfindung im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Daneben können Abfindungen auch aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder einem freiwillig ausgehandelten Aufhebungsvertrag resultieren.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG)

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer die Wahl: Er kann entweder eine Kündigungsschutzklage erheben oder die im Gesetz vorgesehene Abfindung in Anspruch nehmen. Die Höhe beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr – die sogenannte Regelabfindung.

Damit dieser Anspruch entsteht, muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass:

  • es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt,
  • der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, sofern er die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

Praxistipp: Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten gilt bei der Berechnung als volles Jahr. Wer also beispielsweise sieben Jahre und acht Monate beschäftigt war, erhält die Abfindung für acht Jahre.

Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 KSchG)

Stellt das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Abfindung entstehen. Eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann möglich, wenn:

  • dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist,
  • oder eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten ist.

Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – ein Abfindungsanspruch lässt sich dann nur noch schwer durchsetzen.

In der Praxis enden viele Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Parteien auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 10 KSchG und ist gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit:

  • Regelfall: bis zu 12 Monatsgehälter
  • Ab 50 Jahren und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: bis zu 15 Monatsgehälter
  • Ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: bis zu 18 Monatsgehälter

Diese erhöhten Höchstgrenzen gelten allerdings nur, sofern der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente hat.

Hinweis: Die in § 1a KSchG vorgesehene Regelabfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist eine Faustformel, jedoch keine starre Vorgabe für alle Konstellationen. In Vergleichsverhandlungen werden je nach Verhandlungsposition auch deutlich höhere Beträge erzielt – nicht selten bis zu einem ganzen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Als Berechnungsgrundlage dient das Bruttomonatsgehalt einschließlich aller regelmäßigen Zulagen, Provisionen und anteiliger Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Steuer und Berechnung der Abfindung

Wichtig: Der früher gültige Steuerfreibetrag für Abfindungen wurde bereits zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Seitdem sind Abfindungen vollständig lohnsteuerpflichtig. Die einzige Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung ist heute die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG.

So funktioniert die Fünftelregelung

Bei der Fünftelregelung wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgezahlt. Dadurch wird die Steuerprogression abgemildert und die Gesamtsteuerlast reduziert. Voraussetzung ist eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften – die Abfindung muss vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden.

Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:

  1. Ermittlung der Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen ohne Abfindung
  2. Hinzurechnung von einem Fünftel der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen
  3. Berechnung der Steuer auf diese erhöhte Bemessungsgrundlage
  4. Die Differenz beider Steuerbeträge wird mit dem Faktor 5 multipliziert – das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung

Wichtige Änderung seit 2025: Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung

Eine bedeutende Neuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes betrifft das Lohnsteuerabzugsverfahren: Seit dem 1. Januar 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch bei der Auszahlung an. Die Abfindung wird zunächst in voller Höhe regulär versteuert.

Das bedeutet konkret:

  • Bei der Auszahlung wird zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten – das Netto fällt zunächst geringer aus.
  • Den Steuervorteil müssen Arbeitnehmer eigenständig in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.
  • Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen und erstattet die zu viel gezahlte Steuer.

Tipp: Wer eine Abfindung erhält, sollte unbedingt im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben – andernfalls geht der Steuervorteil verloren.

Sozialversicherung

Eine erfreuliche Nachricht: Abfindungen sind in der Regel sozialversicherungsfrei. Es fallen also weder Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherung an. Eine Ausnahme gilt für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer – sie müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Abfindung entrichten.

Abfindung im Aufhebungsvertrag

Eine Abfindung wird in der Praxis besonders häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gezahlt. Hierbei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und vereinbaren im Gegenzug eine Ausgleichszahlung.

Vorsicht: Beim Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel zwölf Wochen, da der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Bevor ein solcher Vertrag unterschrieben wird, sollte daher unbedingt eine arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Auswirkung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und gleichzeitig eine Abfindung gezahlt, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum. Dies regelt § 158 SGB III. Die Dauer des Ruhens richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hat eine Abfindung dagegen keinen Einfluss auf die Höhe oder den Beginn des Arbeitslosengeldes.

Häufig gestellte Fragen zur Abfindung (FAQ)

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Nein, einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Ein Anspruch besteht nur in bestimmten Konstellationen – etwa nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Klageverzicht, im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung nach § 9 KSchG, durch einen Sozialplan, einen Tarifvertrag oder eine individuelle Vereinbarung im Aufhebungsvertrag. In der Praxis werden Abfindungen besonders häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ausgehandelt.

Wie berechne ich die Höhe meiner Abfindung?

Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Anzahl der Beschäftigungsjahre. Ein Mitarbeiter mit zehn Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro käme demnach auf eine Regelabfindung von rund 20.000 Euro. In Verhandlungen oder bei einem gerichtlichen Vergleich lassen sich häufig deutlich höhere Beträge erzielen – je nach Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage, Verhandlungsgeschick und individueller Situation des Arbeitnehmers. Ein Beschäftigungszeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.

Wann sollte ich mir die Abfindung auszahlen lassen, um Steuern zu sparen?

Der Auszahlungszeitpunkt hat einen erheblichen Einfluss auf die Steuerlast. Vorteilhaft ist es oft, die Auszahlung in ein Jahr mit niedrigem sonstigen Einkommen zu verschieben – beispielsweise auf den Januar des Folgejahres, wenn keine Anschlussbeschäftigung vorgesehen ist. Auch das Aussetzen für eine Auszeit, ein Sabbatical oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann den Effekt der Fünftelregelung erheblich verstärken. Wichtig: Die gesamte Abfindungssumme muss in einem einzigen Kalenderjahr fließen, da die Fünftelregelung sonst nicht anwendbar ist (Ausnahme: maximal 10 % der Hauptsumme dürfen in einem anderen Jahr ausgezahlt werden). Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht ist bei höheren Beträgen unbedingt zu empfehlen.

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