Informationen zum Arbeitsrecht: Die Erziehungszeiten
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Die Elternzeit:

Eltern können als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegen setzt und mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Vormals wurde die "Elternzeit" als "Erziehungsurlaub" bezeichnet, dass diese frühere Bezeichnung natürlich weltfremd ist weiß jeder, der seine Kinder wirklich erzogen hat. In der heutigen Zeit gibt es aber zum Glück ein gesellschaftliches Umdenken in Bezug auf die Elternzeit. In vielen Unternehmen herrscht, aber heute eine asoziale Personalpolitik, die Familien benachteiligt, weil Eltern häfiger krank und nicht so flexibel sind wie kinderlose Arbeitnehmer.

Vermutlich kennt jeder auf Anhieb eine Bekannte oder einen Bekannten, der gerne Kinder haben möchte, jedoch aufgrund der beruflichen Situation dies nicht macht.

Elternzeit und Einkommen bzw. Versicherung
Während der Erziehungszeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, auch bei dem Bezug von Erziehungsgeld. Ebenso ist der Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Erziehungsgeld möglich. ALG II wird nicht als Einkommen auf das Erziehungsgeld angerechnet.

Ist die Erziehungszeit beendet, dann besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit.

Für die Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung werden unabhängig von der Elternzeit drei Jahre für die Kindererziehung als rentenbegründete und rentensteigernde Beitragszeiten anerkannt.


Erziehungszeit

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