| Tipps, Vorlagen, Muster und Beispiele zum Arbeitsrecht: Die Kündigung | ||
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Die Kündigung - oft Vorlage für den Gang zum Arbeitsgericht:
Die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist kein leichtes Unterfangen.
Der Gesetzgeber hat hier klare Regelungen getroffen, die im Kündigungsschutzgesetz festgehalten sind
und durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt seit Januar 2004 ergänzt wird.
Der Kündigungsschutz ist "im Prinzip" eine gute Sache, die den Arbeitnehmer vor Willkür des Arbeitgebers
schützen soll, aber nicht immer ist der Arbeitgeber der Schuldige. Viele Arbeitnehmer sind
für Unternehmen untragbar und nutzen die Regelungen des Künigungsschutzes auf Kosten des
Arbeitgebers aus. Das Problem für den Unternehmer ist, dass er langfristige Auftragslagen
oft nicht überschauen kann und deshalb kurzfristig Personen einstellen und wieder entlassen muss.
Problem für den Arbeitnehmer besteht in der fehlenden langfristigen Perspektive für seine
Lebensplannung. Im Prinzip kann eine Rücknahme des Kündigungsschutzes etwas überspitzt eine
Rückkehr zum Tageslohn bedeuten.
Änderungen beim Kündigungsschutz
Die Massenentlassungen der Gegenwart zeigen aber auch auf, dass im Arbeitsrecht viel Spielraum
für Entlassungen ist. Eine fristlose Entlassung ohne gravierende Fehlleistungen ist in
Deutschland nach Ablauf der Probezeit aber nicht möglich - und das ist auch gut so! In
den nächsten Jahren wird es vermutlich noch einige Änderungen in diesem Bereich
geben. Die Politik wird massiv durch Wirtschaftsverbände unter Druck gesetzt, die das Muster
"hire and fire" auch in Deutschland verwirklichen wollen.
In unserem Nachbarland Frankreich zum Beispiel, gab es nach einer Gesetzesänderung, die den Schutz
vor Entlassungen bei Berufseinsteigern teilweise aufhob, landesweite Demonstrationen. In Frankreich sollte
die Probezeit bei Berufsanfängern auf vier Jahre erhöht werden. Hier zu lande wird aktuell die Probezeit von zwei
Jahren verhandelt.
Die aktuelle Beschneidung der Arbeitnehmerrechte hat keinen rationalen Hintergrund als Muster, sondern
dient einfach als Hoffnungsschimmer der Politik auf eine bessere Einstellungsquote.
Unterschiedliche Kündigungsarten
Es gibt verschiedene Arten ein Arbeitsverhältnis zu beenden, die fristlose, die außerordentliche oder die
ordentliche Kündigung. Zudem gibt es wiederrum einen Unterschied zum Begriff der Entlassung, welcher sich
auch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auswirken kann.
In der Regel wird natürlich ordentlich gekündigt, sei es von Seiten des Arbeitgebers oder
des Arbeitnehmers. Hier sind gewisse Fristen zu beachten, in seltenen Fällen gibt es auch Abfindungen.
Der Arbeitgeber ist nicht unbedingt zur Angabe von Gründen für das Ausscheiden des
Arbeitnehmers verpflichtet. Im Prinzip wird hier aber in drei unterschiedliche Gründe unterteilt,
in betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Gründe.
Betriebsbedingte Kündigung ist zum Beispiel die Folge von wirtschaftlichen Entscheidungen, vertragsbedingte
Kündigung ist die Folge von arbeitsvertragswidrigem Verhalten mit Abmahnverfahren und die
personenbedingte Kündigung erfolgt zum Beispiel bei langer Krankheit oder häufiger Erkrankung sowie
dem Verlust der Fahrerlaubnis, welche für das Arbeitsverhältnis notwendig ist.
Außerordentliche und fristlose Kündigung
Der Unterschied zu ordentlichen Kündigungen besteht darin, dass hier keine
Kündigungsfrist notwendig ist, dafür aber eine Begründung. Es wird davon ausgegangen, dass eine Fortführung
des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, weshalb dieses mit sofortiger Wirkung
beendet werden kann. Die Begründung ist aber zwingend vorgeschrieben, oft führen diese Formen
daher auch vor das Arbeitsgericht. Diese Form ist gerechtfertigt, wenn sich zum Beispiel Verdachtsmomente
durch Beweise erhärten und keine Vertrauensbasis mehr vorhanden ist