| Informationen zum Arbeitsrecht: Der Mutterschutz | ||
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Der Mutterschutz - Urlaubsanspruch und mehr...:
Jede berufstätige schwangere Frau bedarf des besonderen Schutzes der Gesellschaft, was weltweit teilweise in guter oder teilweise in schlechter Weise
umgesetzt ist. In Deutschland regelt das Mutterschutzgesetz und die Mutterschutzrichtlinienverordnung den Umgang
des Arbeitgebers mit der schwangeren Frau, die in irgendeinem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht.
In diesen Gesetzen und Richtlinien ist festgelegt, in welchem Umfang die schwangere Frau im
Arbeitsverhältnis eingesetzt werden darf und wie sie diese Tätigkeit verrichten kann. Hier
ist festgelegt, dass Frauen während ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden können.
Urlaubsanspruch im Mutterschutz
Weiterhin besagt der deutsche Mutterschutz, dass der Urlaubsanspruch der Mutter festgelegt ist. Sie dürfen die
letzten sechs Wochen vor dem festgelegten Entbindungstermin nicht mehr im Arbeitsverhältnis eingesetzt werden.
Nach der Entbindung besteht im Mutterschutz ein festgelegter Urlaubsanspruch von acht Wochen, der bei einer Frühgeburt
oder einer Mehrlingsgeburt auf 12 Wochen ausgedehnt werden kann.
Die berüchtigte Frage im Vorstellungsgespräch
Welche Frau kennt die Frage nicht? "...und wie steht es mit Ihrer Familienplanung?"
Weibliche Arbeitnehmer im sogenannten "gebärfreudigen Alter" von Mitte 20 bis Mitte 30,
die sich auf der Jobsuche befinden, kennen diese Frage aus fast jedem Gespräch.
Die meisten Frauen dieses Alters werden nicht eingestellt, schon lange nicht, wenn sie verheiratet
sind. Die Personalabteilungen sehen die Familienplanung als großes Risiko, auch wenn es mittlerweile
schon normal ist, dass der Lebenslauf oder gar das Anschreiben mit dem Begriffen "ortsungebunden" oder
"keine Kinder geplant" versehen ist.
Die Kinderlosigkeit der deutschen Akademikerinnen, die genau in diesem Alter ins Berufsleben
einsteigen, wundert da niemanden mehr, nur die Bundesregierung. An diesem Verhältnis
wird sich daher auch durch eine Ausweitung der Kinderbetreuung nichts ändern.
Eine Änderung der allgemein verwunderlichen Personalpraktiken in deutschen Unternehmen
ist hier nicht in Sicht. Sie kann aber nur aus den Unternehmen selbst kommen, da der Gesetzgeber
hier scheinbar machtlos ist.
Kündigungsschutz
Einer schwangeren Frau darf zu keiner Zeit wegen der Schwangerschaft gekündigt werden, dies gilt auch bis
vier Monate nach der Entbindung. Dieser Grundsatz ist für jede Form von Arbeitsverhältnis anzuwenden. Viele Frauen
verschweigen zunächst die Schwangerschaft, aus Angst vor dem Arbeitgeber. Diese Angst ist aber
unbegründet, vor allem bei körperlicher Arbeit kann es daher eher die Gesundheit des Kindes
gefährden.
Schwangerschaft und Ausbildung
Von der Mutterschutzverordnung sind nicht nur Hausfrauen und Selbstständige ausgenommen, sondern
auch Schülerinnen, Praktikantinnen und Auszubildende. Diese unterliegen der Schulverordnung bzw.
der Auszubildendenverordnung, welche natürlich auch das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellt.