Nebenjob nicht nur für Schüler oder Student
Es gibt verschiedene Arten von Nebenjobs, die sich in zwei Gruppen unterscheiden lassen. Zum einen
gibt es die Minijobs, bei denen der Betreffende als Arbeitnehmer angestellt ist. Hier muss ein Arbeitsvertrag
geschlossen werden. Der Arbeitnehmer begibt sich in ein Angestelltenverhältnis. Die andere Variante
ist die selbstständige Tätigkeit, hier ist der Minijobber auf eigene Rechnung tätig und
muss sich auch selbst versichern. Dieser Sachverhalt ist vielen Nebenjobbern oft nicht bewusst.
Arbeitgeber über Nebentätigkeit informieren?
Prinzipiell ist hier zu sagen, dass für den Arbeitnehmer, der für einen anderen
Hauptarbeitgeber aktiv ist, nicht die Pflicht besteht, dies seinem Arbeitgeber zu melden.
Im Sinne einer guten Arbeitsathmosphäre ist eine Meldung ratsam.
Für den öffentlichen Dienst gilt dies aber nicht, hier ist eine Meldepflicht vorgeschrieben.
Es gibt aber auch eine Grenze bei Minijob oder Heimarbeit. Dem Hauptarbeitgeber darf durch
die Nebentätigkeit keine Kokurrenz entstehen. Eine solche Konkurrenzsituation kann sogar
für den Heimarbeiter die fristlose Kündigung im Hauptjob bedeuten, mit möglichen
Schadensersatzansprüchen ist ebenfalls zu rechnen.
Nebenjob mit ALG I oder II
Bezieher von Arbeitslosengeld, egal ob I oder II, dürfen durch Minijob oder Heimarbeit immer durch
einen Nebenverdienst dazu verdienen. In der Regel gilt für ALG I, dass der Bezieher bis zu 20% seines ALG I mit einer
Nebentätigkeit hinzuverdienen kann. Für den Empfänger von ALG II gilt, dass hier ein Nebenverdienst bis zur
Höhe von 100 Euro "anrechnungsfrei" bleibt.
ALG-Empfänger können also so viel hinzu verdienen wie sie wollen, aber ab einer gewissen Grenze
wird der Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Jobben als Schüler und Student
Ab dem Alter von 15 Jahren Jahren darf jeder Schüler einen Nebenjob ausüben. Hier
gilt aber das Jugendarbeitsschutzgesetz, welches eine Ausbeutung der Jugendlichen verhindern
soll und daher Grenzen setzt. Wenn für den Jugendlichen eine Schulpflicht besteht, dann
kann er lediglich zwei Stunden am Tag arbeiten, solange dies nicht mit den Schulzeiten kollidiert
und seine Schulleistung nicht beeinflusst. Die Tätigkeit darf zudem nur bis 18 Uhr ausgeführt
werden. In den Schulferien kann er aber pro Jahr vier Wochen Vollzeit arbeiten.
Bei Studenten gelten hier andere Regeln. Sie fallen nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz,
aber müssen andere Sachverhalte berücksichtigen. Hier gilt ein steuerlicher Grundfreibetrag von ca. 7600 Euro,
hinzu kommen noch eine Versorgungspauschale von ca. 2100 Euro und Werbekosten von ca. 920 Euro. Diese
Beträge kann der Student oder die Studentin verdienen und steuerlich geltend machen.
Es ist aber Vorsicht geboten, wenn der Minijob diese Einkommensgrenze übersteigt, so werden Steuern
fällig, auch kann die Krankenkasse dann zusätzliches Geld verlangen. Da hier ständige Neuerungen
passieren und es individuelle Unterschiede gibt, ist bei Fragen zum Nebenjob die jeweilige Studentenberatung
eine gute Adresse.