Die Elternzeit – wichtige Infos vom Antrag bis zum Kündigungsschutz

Eltern können als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegen setzt und mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Vormals wurde die „Elternzeit“ als „Erziehungsurlaub“ bezeichnet, dass diese frühere Bezeichnung natürlich weltfremd ist weiß jeder, der seine Kinder wirklich erzogen hat. In der heutigen Zeit gibt es aber zum Glück ein gesellschaftliches Umdenken in Bezug auf die Elternzeit.

In vielen Unternehmen herrscht heute jedoch noch eher eine Personalpolitik, die Familien benachteiligt. Eltern sind halt naturgemäß häufiger krank und nicht so flexibel wie kinderlose Arbeitnehmer. Vermutlich kennt jeder auf Anhieb eine Bekannte oder einen Bekannten, der gerne Kinder haben möchte, jedoch aufgrund der beruflichen Situation dies nicht verwirklichen kann.

Bei der Elternzeit gibt es gesetzliche Rahmenbedingungen an die sich Unternehmen in Deutschland halten müssen, es bleibt natürlich Raum für die individuelle Gestaltung der Elternzeit in Vereinbarung mit dem Unternehmen.

Prinzipiell kann das Unternehmen sagen, du arbeitest entweder voll oder gar nicht. Bedeutet, der Arbeitnehmer muss wie gewohnt arbeiten oder er reduziert auf 0 Stunden und bekommt für den Zeitraum der Elternzeit keinen Lohn mehr, sondern ist somit eventuell auf Elterngeld an gewiesen. Ein seriöses Unternehmen bietet seinen Mitarbeitern jedoch oftmals die Möglichkeit bis zu 30 Stunden auch während der Elternzeit zu arbeiten, was vor allem Väter in Anspruch nehmen.

Lange Zeit streubte sich die deutsche Wirtschaft erfolgreich gegen eine bessere work & life-balance. Doch nicht nur die Globalisierung, auch die sinkende Anzahl an in Deutschland geborenen Kindern zwang die Politik sich gegen diesen Lobbyismus durchzusetzen und zumindest die Elternzeit und das Elterngeld flexibler zu gestalten. Von den familienfreundlichen Verhältnissen in Skandinavien ist Deutschland jedoch noch sehr weit entfernt.

Elternzeit und Einkommen

Während der Erziehungszeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, auch bei dem Bezug von Erziehungsgeld. Ebenso ist der Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Erziehungsgeld möglich. ALG II wird nicht als Einkommen auf das Erziehungsgeld angerechnet.

Ist die Erziehungszeit beendet, dann besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit.

Für die Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung werden unabhängig von der Elternzeit der Mutter drei Jahre für die Kindererziehung als rentenbegründete und rentensteigernde Beitragszeiten anerkannt. Auf Antrag können diese auch an den Vater abgegeben werden, jedoch nur mit dem Einverständnis der Mutter.

Firmenwagen in der Elternzeit

Für den Zeitraum der Elternzeit muss ein Dienstwagen natürlich abgegeben werden, denn dieser zählt zu den geldwerten Vorteilen des Gehalts. Genauso wie man während dieser Zeit keinen Anspruch auf Lohn hat, ruht auch der Anspruch auf einen Firmenwagen.

Ist der Firmenwagen im Arbeitsvertrag verankert, besteht natürlich weiterhin ein vertraglicher Anspruch auf einen Dienstwagen, wenn die Elternzeit vorüber ist. Sprich, ist der Mitarbeiter wieder am Arbeitsplatz, muss das Fahrzeug wieder her.

Weiterführende Informationen:

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