Wie wird die Betriebsrente versteuert? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)? Ist die Betriebsrente überhaupt sinnvoll – und was ändert sich 2026 durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II)?
Auf all diese Fragen erhalten Sie im folgenden Beitrag fundierte und aktuelle Antworten.
Was ist die Betriebsrente eigentlich?
Die Betriebsrente – auch betriebliche Altersvorsorge (bAV) genannt – ist neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge die zweite Säule der Altersversorgung in Deutschland. Sie ist mittlerweile eine notwendige Stütze der Rentenversicherung und sollte in jedem guten Arbeitsvertrag zu finden sein. Tariflich gebundene Unternehmen bieten sie bereits seit Jahrzehnten an und profitieren im Gegenzug von zufriedenen und abgesicherten Mitarbeitern.
Aktuell verfügen rund 18,1 Millionen Beschäftigte in Deutschland über eine aktive Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Die Quote ist jedoch leicht rückläufig – insbesondere im Niedriglohnsektor, der in den letzten Jahren deutlich gewachsen ist, sind viele Arbeitnehmer ohne bAV. Genau hier setzt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) an, das die Verbreitung in kleinen Betrieben und unter Geringverdienenden gezielt erhöhen soll.
Quelle: AOK-Arbeitgeberservice, „Betriebliche Altersversorgung – Neues in 2026″, Stand März 2026.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?
Bereits seit 1974 ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Kraft. Es regelt unter anderem, dass Arbeitnehmer ihre erworbenen Anwartschaften auch dann behalten, wenn sie aus dem Unternehmen ausscheiden – die sogenannte Unverfallbarkeit. Heute ist das selbstverständlich, da nur noch wenige Arbeitnehmer ihr gesamtes Berufsleben in einem einzigen Unternehmen verbringen.
Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Das bedeutet: Sie können einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln – Ihr Arbeitgeber muss diese Möglichkeit anbieten.
Weitere Meilensteine waren:
- 2018: Inkrafttreten des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)
- 2019: Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % bei Neuverträgen
- 2022: Ausweitung dieser Zuschusspflicht auf alle bestehenden bAV-Verträge
- 2026: Inkrafttreten des BRSG II am 22. Januar 2026
Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I, lfd. Nr. 14; AOK-Arbeitgeberservice.
Die fünf Durchführungswege der bAV
Das Betriebsrentengesetz sieht fünf verschiedene Durchführungswege vor, zwischen denen der Arbeitgeber grundsätzlich frei wählen kann. Sie unterscheiden sich in Finanzierung, Haftung, Insolvenzschutz und steuerlicher Behandlung.
| Durchführungsweg | Kurzbeschreibung | Typisch für |
|---|---|---|
| Direktversicherung | Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung beim Versicherer ab | Klein- und mittelständische Unternehmen |
| Pensionskasse | Rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung, BaFin-beaufsichtigt | Tarifgebundene Branchen |
| Pensionsfonds | Kapitalmarktorientiert, höhere Renditechancen, aber auch höheres Risiko | Größere Unternehmen |
| Unterstützungskasse | Rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung mehrerer Trägerunternehmen | Führungskräfte, hohe Beiträge |
| Direktzusage (Pensionszusage) | Arbeitgeber zahlt Rente direkt aus dem Firmenvermögen | Großunternehmen, Geschäftsführer |
Die mit Abstand häufigste Form ist die Direktversicherung: Ihre Zahl ist laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seit 1974 von 1,34 Millionen auf rund 8,78 Millionen Verträge (2023) gestiegen.
Quellen: BaFin – System der betrieblichen Altersversorgung; GDV; Deutsche Rentenversicherung.
Ist die Betriebsrente sinnvoll?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten – es kommt entscheidend auf den angebotenen Vertrag, die Konditionen und Ihre persönliche Situation an. Besonders bei kleinen und mittelständischen Unternehmen werden häufig einfach Direktversicherungen klassischer Lebensversicherer angeboten, deren Konditionen nicht immer zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen.
Hierbei schließt der Arbeitgeber eine Direktversicherung ab, der Arbeitnehmer trägt einen Teil der Beiträge selbst. Während der Arbeitnehmer formell seinen Pflichten nachkommt, gibt es im Hintergrund nicht selten Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Versicherung, die dem Unternehmen Vorteile bringen – beispielsweise vergünstigte oder beitragsfreie Versicherungen für Geschäftsführer ab einer bestimmten Anzahl abgeschlossener Mitarbeiterverträge.
Eine bAV ist insbesondere dann sinnvoll, wenn:
- der Arbeitgeber sich substanziell mit eigenen Beiträgen beteiligt (deutlich mehr als die gesetzlichen 15 %),
- der Vertrag transparente und niedrige Kosten aufweist,
- Sie voraussichtlich lange im Unternehmen bleiben,
- Ihr Steuersatz im Erwerbsleben deutlich höher ist als später als Rentner,
- Sie über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und die Entgeltumwandlung keinen Nachteil bei der gesetzlichen Rente verursacht.
Was gilt es bei der bAV zu beachten?
Ein klassisches Beispiel: Ein Unternehmen bietet seinen Mitarbeitern eine bAV in Form einer Direktversicherung an. Der Arbeitnehmer muss mindestens 75 Euro monatlich einzahlen, die per Entgeltumwandlung direkt vom Bruttolohn abgezogen werden. Das verringert allerdings auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – und damit die spätere gesetzliche Rente. Dieser Aspekt wird in Beratungsgesprächen oft verschwiegen.
Der Arbeitgeber spart dadurch deutlich, weil seine Sozialversicherungsbeiträge sinken. Seit 2019 (Neuverträge) bzw. seit 2022 auch für Altverträge muss er verpflichtend mindestens 15 % Arbeitgeberzuschuss auf den umgewandelten Beitrag zur Direktversicherung, Pensionskasse oder zum Pensionsfonds leisten – sofern er tatsächlich Sozialabgaben einspart.
Häufige Fehler und Stolperfallen bei der bAV:
- Unzureichende Aufklärung über die Folgen für die gesetzliche Rente
- Hohe Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren
- Niedrige Garantieverzinsung (seit 01.01.2022 nur noch 0,25 %, ab 01.01.2025 wieder 1,0 % für Neuverträge)
- Doppelverbeitragung in der Krankenkasse bei Auszahlung
- Verluste durch Vertragswechsel bei Arbeitgeberwechsel
- Keine oder zu geringe Beteiligung des Arbeitgebers
Unser Tipp: Lassen Sie sich vor Abschluss einer bAV unbedingt von einer unabhängigen Stelle beraten – beispielsweise von Verbraucherzentralen, Honorarberatern, Betriebsräten oder Gewerkschaften. Vermeiden Sie es, sich ausschließlich auf die Aussagen des Versicherungsvertreters Ihres Arbeitgebers zu verlassen.
Quelle: BaFin; Bundesministerium der Justiz – Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV).
Wie wird die Betriebsrente versteuert?
Bei der Betriebsrente gilt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung: Während der Einzahlphase bleiben die Beiträge bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei. Dafür sind die späteren Auszahlungen vollständig steuerpflichtig.
| Geförderter Höchstbetrag 2026 | Betrag |
|---|---|
| Steuerfrei (8 % der BBG West) | bis 8.112 € jährlich (676 € monatlich) |
| Sozialabgabenfrei (4 % der BBG West) | bis 4.056 € jährlich (338 € monatlich) |
In der Auszahlphase wird die Betriebsrente mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Da dieser im Ruhestand meist niedriger ist als im Erwerbsleben, ergibt sich daraus in der Regel ein Steuervorteil.
Quellen: Sparkasse.de „Betriebsrente: So funktioniert es“, Stand Januar 2026; § 3 Nr. 63 EStG.
Krankenkassenbeiträge & Freibetrag 2026
Ein wesentlicher Nachteil der Betriebsrente: Auf die Auszahlungen müssen Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) den vollen Beitragssatz von rund 14,6 % zuzüglich kassenindividuellem Zusatzbeitrag entrichten – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen. Hinzu kommen die Pflegeversicherungsbeiträge.
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es jedoch eine spürbare Entlastung: Den GKV-Betriebsrentenfreibetrag. Dieser ist an die Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt und beträgt im Jahr 2026 monatlich 197,75 € (2025: 187,25 €). Erst die darüber hinausgehenden Bezüge unterliegen den Krankenversicherungsbeiträgen.
Wichtig zu wissen:
- Der Freibetrag gilt nur in der Krankenversicherung, nicht in der Pflegeversicherung (dort weiterhin Freigrenze).
- Bei Kapitalauszahlungen wird der Betrag fiktiv auf 120 Monate (10 Jahre) verteilt.
- Freiwillig gesetzlich Versicherte profitieren nicht vom Freibetrag (Bundessozialgericht 2024).
- Privat Krankenversicherte zahlen keine KV-/PV-Beiträge auf die Betriebsrente.
Quellen: Stiftung Warentest „Rechner Sozialabgaben Betriebsrente“, Januar 2026; AOK-Arbeitgeberservice; VBL FAQ zum GKV-BRG.
Neuerungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II)
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 16. Januar 2026 beschlossen, am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem 22. Januar 2026 in Kraft. Ziel ist es, die bAV insbesondere bei kleinen Betrieben und für Geringverdienende attraktiver zu machen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Höhere Einkommensgrenze für den Förderbetrag: Ab 01.01.2027 wird die monatliche Einkommensgrenze für die Geringverdiener-Förderung nach § 100 EStG von bisher 2.575 € auf 2.989 € brutto angehoben.
- Höhere Arbeitgeberförderung: Der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag steigt von 960 € auf 1.200 € jährlich (100 € monatlich). Der staatliche Zuschuss von 30 % auf diese Beiträge bleibt – maximal 30 € pro Monat und Beschäftigtem.
- Opting-Out-Modell: Arbeitgeber können Beschäftigte ab 2026 automatisch in eine bAV aufnehmen – Voraussetzung ist ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 % und eine schriftliche Information mindestens drei Monate vor Start. Mitarbeiter können aktiv widersprechen.
- Höhere Abfindungsgrenzen für Kleinstanwartschaften: Seit 01.01.2026 liegen die Grenzen bei 59,33 € für laufende Betriebsrenten und 7.119 € für Kapitalleistungen. Bei Übertragung in die gesetzliche Rentenversicherung gelten verdoppelte Grenzen.
- Kombination mit Teilrente: Ab 2026 kann eine Betriebsrente auch bezogen werden, während gleichzeitig eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird – ein Vorteil für alle, die schrittweise in den Ruhestand wechseln möchten.
- Dynamisierung: Die Förderhöchstgrenze wird künftig dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt.
Quellen: Allianz – Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG II; AOK-Arbeitgeberservice „bAV 2026 und Ausblick auf 2027″; BMAS.
Fazit zur betrieblichen Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge bleibt ein wichtiger Baustein der Altersversorgung – ob sie sich im Einzelfall lohnt, hängt jedoch stark von der Ausgestaltung des Vertrags ab. Besonders bei klassischen Direktversicherungen ohne nennenswerte Arbeitgeberbeteiligung kann der Nutzen für den Arbeitnehmer gering ausfallen, während Versicherung und Arbeitgeber profitieren.
Mit dem BRSG II hat der Gesetzgeber 2026 nachgebessert: Höhere Förderbeträge, das Opting-Out-Modell und die Anhebung der Geringverdienergrenze sind sinnvolle Schritte. Kritiker bemängeln jedoch nach wie vor die Doppelverbeitragung in der Krankenkasse und die geringe Verbreitung im Niedriglohnsektor.
Wer eine bAV abschließen will, sollte sich in jedem Fall unabhängig beraten lassen – etwa über Betriebsrat, Gewerkschaft, Verbraucherzentrale oder einen Honorarberater. Nur so lässt sich beurteilen, ob das individuelle Angebot tatsächlich zur eigenen Lebensplanung passt.
FAQ – Häufige Fragen zur Betriebsrente
Was passiert mit meiner Betriebsrente, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) ist die Portabilität gesetzlich gesichert. Sie können den Vertrag entweder beim neuen Arbeitgeber fortführen lassen, privat mit eigenen Beiträgen weiterzahlen oder beitragsfrei stellen. Bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse bleibt Ihr Anspruch erhalten, eigene Einzahlungen sind aber meist nicht mehr möglich.
Was passiert mit meiner Betriebsrente bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Hier greift ein mehrstufiges Sicherungssystem. Bei den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Versorgungsverpflichtungen. Bei der Direktversicherung und Pensionskasse sind die Ansprüche in der Regel durch das jeweilige Versicherungsunternehmen abgesichert, das der Aufsicht der BaFin unterliegt.
Lohnt sich die Betriebsrente trotz der Krankenkassenbeiträge im Alter?
Das hängt vom Einzelfall ab. Durch den GKV-Freibetrag von 197,75 € (2026) bleiben kleinere Betriebsrenten weitgehend beitragsfrei. Bei höheren Auszahlungen reduziert die Doppelverbeitragung jedoch die Nettorendite spürbar. Entscheidend sind drei Faktoren: ein substanzieller Arbeitgeberzuschuss (deutlich über 15 %), niedrige Vertragskosten und Ihr persönlicher Steuersatz im Ruhestand. Lassen Sie sich vor Abschluss unbedingt eine individuelle Vergleichsrechnung erstellen.

