Kinderbetreuungskostenzuschuss vom Arbeitgeber: Steuerfrei sparen nach § 3 Nr. 33 EStG

Hat ein Angestellter ein nicht schulpflichtiges Kind – also in der Regel ein Kind unter dem 6. Lebensjahr – zu versorgen und ist dieses Kind in einer Kindertageseinrichtung untergebracht, besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber einen Kinderbetreuungskostenzuschuss (auch „Kindergartenzuschuss“ oder „Kita-Zuschuss“ genannt) zu vereinbaren.

Dieser Zuschuss ist für den Arbeitnehmer vollständig steuerfrei. Auch der Arbeitgeber profitiert: Für den ausgezahlten Betrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Damit handelt es sich um eine der attraktivsten Lohnnebenleistungen, die das deutsche Steuerrecht überhaupt kennt – sowohl für die Mitarbeitergewinnung als auch für die Nettolohnoptimierung.

Für Eltern bedeutet diese Maßnahme angesichts der teilweise sehr hohen Gebühren für Kindertageseinrichtungen eine spürbare finanzielle Entlastung. Welche Form der Kinderbetreuung dabei gewählt wird, ist grundsätzlich unerheblich – es muss sich also nicht um eine betriebseigene Einrichtung handeln.

Rechtliche Grundlagen des Kinderbetreuungszuschusses

Die Steuerbefreiung des Arbeitgeberzuschusses zur Kinderbetreuung ist in § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich verankert. Ergänzend regelt R 3.33 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) die Details zur praktischen Umsetzung. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Wichtig zu wissen: Seit der Neufassung des § 8 Abs. 4 EStG ist eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Der Zuschuss muss also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden – eine Umwandlung des bisherigen Bruttogehalts in einen Kita-Zuschuss ist nicht zulässig.

Quelle: § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV; § 8 Abs. 4 EStG

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Damit der Zuschuss tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Nicht schulpflichtiges Kind: Das Kind darf noch nicht eingeschult sein.
  • Zusätzlichkeitsgebot: Der Zuschuss muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – keine Gehaltsumwandlung.
  • Geeignete Einrichtung: Die Betreuung muss in einer zur Unterbringung und Betreuung geeigneten Einrichtung erfolgen.
  • Keine Betreuung im eigenen Haushalt: Au-pair, Babysitter oder Familienangehörige zu Hause sind ausgeschlossen.
  • Nachweis der tatsächlichen Kosten: Originalbelege müssen vorgelegt und beim Arbeitgeber im Lohnkonto archiviert werden.
  • Keine Überzahlung: Der Zuschuss darf die tatsächlich gezahlten Betreuungskosten nicht überschreiten.

Quelle: Haufe Online-Redaktion, „Steuerfreier Kindergartenzuschuss durch Arbeitgeber“; Audi BKK, „So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei“

Höhe des Zuschusses und steuerliche Vorteile

Eine besondere Stärke des Kinderbetreuungskostenzuschusses ist, dass die Höhe der Förderung nicht gedeckelt ist. Anders als beim Sonderausgabenabzug in der privaten Steuererklärung (dort begrenzt auf 80 % der Kosten, höchstens 4.800 € je Kind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) gilt für den Arbeitgeberzuschuss keine betragsmäßige Obergrenze.

Es können daher auch hohe Betreuungskosten – etwa für private Einrichtungen oder Ganztagsbetreuung – in voller Höhe steuerfrei erstattet werden. Einzige Bedingung: Der Zuschuss darf nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kosten. Überzahlungen werden steuerpflichtig behandelt.

Rechenbeispiel: Bei monatlichen Kita-Kosten von 400 € spart eine Familie mit dem steuerfreien Zuschuss – verglichen mit einer regulären Bruttogehaltserhöhung – je nach Steuersatz und Sozialabgaben oft mehr als 150 € pro Monat netto.

Quelle: § 3 Nr. 33 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; Techniker Krankenkasse, Firmenkundenportal

Welche Betreuungseinrichtungen sind geeignet?

Begünstigt sind nach R 3.33 LStR Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen. Die Einrichtung muss sowohl zur Unterbringung als auch zur Betreuung des Kindes geeignet sein – die reine Betreuung ohne Unterbringung genügt nicht.

  • Kindergärten (öffentlich, kirchlich oder privat)
  • Betriebskindergärten
  • Schulkindergärten
  • Kinderkrippen
  • Kindertagesstätten (Kitas)
  • Tages- und Wochenmütter
  • Ganztagspflegestellen

Ob die Betreuung in einer betrieblichen oder einer externen Einrichtung erfolgt, spielt keine Rolle. Auch private Anbieter sind erfasst, solange die Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung geeignet ist.

Quelle: R 3.33 LStR; Haufe Online-Redaktion

Was wird nicht gefördert?

Erfolgt während der Betreuung Unterricht oder fallen Kosten an, die nicht unmittelbar der Personensorge dienen, sind diese Aufwendungen von der Steuerbefreiung ausgenommen. Die folgenden Leistungen können nicht steuerfrei bezuschusst werden:

  • Unterrichtsleistungen (z. B. Sprachkurse, Musikunterricht, Nachhilfe)
  • Beförderungs- und Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einrichtung
  • Betreuung im eigenen Haushalt der Eltern (Au-pair, Babysitter, Tagesmutter im Haus)
  • Betreuung durch Familienangehörige zu Hause
  • Vermittlungskosten für die Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit
  • Reine Freizeitangebote ohne Betreuungscharakter
  • Ferienlager, sofern sie keine reguläre Betreuung darstellen

Quelle: R 3.33 Abs. 2 LStR; Personalwirtschaft, „Wann ist ein Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung steuerfrei?“

Was passiert, wenn das Kind in die Schule kommt?

Wird das Kind eingeschult, kann der Zuschuss zwar weiterhin gezahlt werden, was in der Praxis häufig der Fall ist. Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit entfällt jedoch ab dem Tag der Einschulung. Der Zuschuss wird dann wie eine gewöhnliche Gehaltserhöhung behandelt – Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden entsprechend fällig.

Eine wichtige Übergangsregelung: In Bundesländern mit späten Sommerferien können Zuschüsse noch bis zum tatsächlichen Tag der Einschulung steuerfrei ausgezahlt werden – also gegebenenfalls noch in den Monaten August oder September.

Quelle: R 3.33 Abs. 3 LStR

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Der Nachweis über die tatsächlich angefallenen Betreuungskosten ist beim Arbeitgeber zu erbringen. Es ist notwendig, die ordentliche Rechnung im Original der jeweiligen Einrichtung vorzulegen. Geeignete Belege sind beispielsweise:

  • Jährlicher Beitragsbescheid des Kindergartens oder der Kita
  • Originalrechnungen der Betreuungseinrichtung
  • Vertrag mit der Tagesmutter inkl. Zahlungsnachweis
  • Kontoauszüge mit Verwendungszweck (ergänzend)

Der Arbeitgeber muss die Originalbelege gemeinsam mit den übrigen Lohnunterlagen als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt oder bei einer regulären Betriebsprüfung.

Ein interessanter Aspekt: Der steuerfreie Zuschuss kann auch dann gezahlt werden, wenn der andere Elternteil – etwa ein nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigter Partner – die Betreuungskosten trägt. Entscheidend ist allein der ordnungsgemäße Nachweis.

Quelle: R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR; R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR

Auswirkung auf die private Steuererklärung

Ein häufig übersehener Punkt: Wer einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhält, kann die entsprechenden Kosten nicht zusätzlich in der eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu kürzen, da insoweit keine wirtschaftliche Belastung mehr vorliegt.

Übersteigen die tatsächlichen Betreuungskosten den erhaltenen Zuschuss, kann der Differenzbetrag selbstverständlich weiterhin als Sonderausgabe angesetzt werden – im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen.

Quelle: BFH-Beschluss zur Kürzung der Sonderausgaben um steuerfreie Arbeitgeberleistungen; § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann der Zuschuss auch rückwirkend für vergangene Monate gezahlt werden?

Grundsätzlich ja, sofern der Arbeitnehmer für den entsprechenden Zeitraum Originalbelege über tatsächlich gezahlte Betreuungskosten vorlegen kann und das Kind in diesem Zeitraum noch nicht schulpflichtig war. Eine Auszahlung für künftige, noch nicht angefallene Kosten ist hingegen nicht zulässig.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mehr zahlt als die tatsächlichen Betreuungskosten?

Eine Überzahlung wird zwingend lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den übersteigenden Betrag wie regulären Arbeitslohn behandeln. Es empfiehlt sich daher, den Zuschuss exakt an die nachgewiesenen Beiträge anzupassen.

Können beide Elternteile gleichzeitig einen Kindergartenzuschuss von ihren Arbeitgebern erhalten?

Theoretisch ja – allerdings nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Betreuungskosten. Die Summe beider Zuschüsse darf die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. In der Praxis vereinbaren Familien daher meist mit nur einem Arbeitgeber den vollen Zuschuss, um den Verwaltungsaufwand und das Risiko einer Überzahlung zu vermeiden.

Weiterführende Informationen

Wie hat dir der Beitrag gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertung(en), durchschnittlich: 1,50 von 5)