Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit gibt, sich nach der Geburt eines Kindes intensiv um dessen Betreuung und Erziehung zu kümmern. Geregelt ist sie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere in den §§ 15 bis 21.
Vormals wurde die Elternzeit als „Erziehungsurlaub“ bezeichnet – eine Bezeichnung, die jeder, der jemals Kinder erzogen hat, als weltfremd empfindet. Erfreulicherweise hat sich in den vergangenen Jahren ein gesellschaftliches Umdenken vollzogen: Elternzeit ist heute kein Karrierehindernis mehr, sondern wird – zumindest in modernen Unternehmen – als selbstverständlicher Lebensabschnitt anerkannt.
Dennoch herrscht in vielen Betrieben noch immer eine Personalpolitik, die Familien tendenziell benachteiligt. Eltern sind naturgemäß häufiger krank und nicht so flexibel wie kinderlose Arbeitnehmer. Vermutlich kennt jeder auf Anhieb jemanden, der sich Kinder wünscht, dies aber aufgrund der beruflichen Situation nicht verwirklichen kann.
Wichtig zu wissen: Elternzeit und Elterngeld sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Die Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung, das Elterngeld die staatliche Lohnersatzleistung. Beide werden bei verschiedenen Stellen beantragt und können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.
Dauer und Anmeldung der Elternzeit
Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit. Davon können bis zu 24 Monate flexibel zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Die Elternzeit lässt sich auf bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen – ein vierter Abschnitt erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers.
Wichtige Anmeldefristen, die Sie unbedingt einhalten sollten:
- 7 Wochen vor Beginn – wenn die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes liegt
- 13 Wochen vor Beginn – wenn die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden soll
- Seit Mai 2025 reicht für die Anmeldung eine Anmeldung in Textform (z. B. per E-Mail) – die strenge Schriftformpflicht entfällt
- Bei Anmeldung für die ersten zwei Lebensjahre ist verbindlich anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb dieser zwei Jahre Elternzeit genommen wird
Die Mutterschutzfrist von acht Wochen nach der Geburt (bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Elternzeit und Einkommen
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis – der Arbeitgeber zahlt also kein Gehalt. Stattdessen springt der Staat in Form des Elterngeldes ein, das bei der zuständigen Elterngeldstelle gesondert beantragt werden muss.
Das Basiselterngeld beträgt 65–67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt – mindestens 300 €, maximal 1.800 € pro Monat. Es kann bis zu 14 Monate bezogen werden, wenn beide Elternteile sich beteiligen. Alternativ gibt es das ElterngeldPlus, das mit halbem monatlichen Betrag, dafür aber doppelt so lange (bis zu 32 Monate) ausgezahlt wird.
Aktuelle Regelungen seit 2024/2026:
- Die Einkommensgrenze für den Elterngeldanspruch liegt bei 175.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen (Paare wie Alleinerziehende; Stand 2026)
- Gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur noch für maximal einen Monat innerhalb der ersten 12 Lebensmonate möglich
- Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei erhalten
- Für die Rentenversicherung werden pro Kind drei Jahre als rentenbegründende und rentensteigernde Beitragszeiten anerkannt – auf Antrag und mit Zustimmung der Mutter auch übertragbar auf den Vater
Urlaubsanspruch: Der Arbeitgeber darf gemäß § 17 BEEG den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ohne Tätigkeit um 1/12 kürzen. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bleibt jedoch erhalten und kann nach Rückkehr genommen werden.
Teilzeit während der Elternzeit
Eltern können während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig sein (für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden – davor galten 30 Stunden). Auf eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 32 Wochenstunden besteht ein Rechtsanspruch, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung
- Die Teilzeit soll für mindestens zwei Monate ausgeübt werden
- Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag nicht innerhalb von vier Wochen (vor dem 3. Geburtstag) bzw. acht Wochen (nach dem 3. Geburtstag) in Textform ab, gilt die Zustimmung als erteilt.
Praxistipp: Stellen Sie den Teilzeitantrag idealerweise gleichzeitig mit dem Elternzeitantrag. So kann der Arbeitgeber weniger leicht betriebliche Gründe anführen, da die Stelle noch nicht anderweitig besetzt wurde.
Firmenwagen in der Elternzeit
Da der Dienstwagen zu den geldwerten Vorteilen des Gehalts zählt, muss er für den Zeitraum der Elternzeit grundsätzlich abgegeben werden. Genauso wie kein Anspruch auf Lohn besteht, ruht auch der Anspruch auf einen Firmenwagen.
Anders sieht es aus, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird: In diesem Fall kann eine anteilige Nutzung vereinbart werden – einen automatischen Anspruch gibt es jedoch nicht.
Ist der Firmenwagen im Arbeitsvertrag verankert, besteht selbstverständlich nach Beendigung der Elternzeit weiterhin ein vertraglicher Anspruch auf einen Dienstwagen. Sobald der Mitarbeiter wieder am Arbeitsplatz ist, muss das Fahrzeug erneut bereitgestellt werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf weder ordentlich noch betriebsbedingt kündigen. Der Schutz beginnt:
- frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (in den ersten drei Lebensjahren)
- frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (zwischen dem 3. und 8. Geburtstag)
- und gilt für die gesamte Dauer der Elternzeit
Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa bei vollständiger Betriebsstilllegung – mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Häufige Fehler beim Elternzeitantrag
Diese Stolperfallen sollten Sie beim Antrag auf Elternzeit unbedingt vermeiden:
- Anmeldefristen versäumen – maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Absendedatum
- Nur einen Teil der Elternzeit beantragen, ohne die Gesamtplanung für die ersten zwei Lebensjahre verbindlich anzugeben
- Den Teilzeitantrag erst nach Anmeldung der Elternzeit einreichen, statt beides zu kombinieren
- Den Arbeitgeber mündlich oder per WhatsApp informieren – auch wenn Textform genügt, sollte ein nachweisbarer Zugang gewährleistet sein
- Vergessen, das Elterngeld separat bei der Elterngeldstelle zu beantragen (rückwirkend nur für drei Monate möglich)
- Die Verlängerung innerhalb der ersten zwei Jahre ohne Zustimmung des Arbeitgebers planen – diese ist nicht garantiert
FAQ – Häufige Fragen zur Elternzeit
1. Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?
Ja, das BEEG erlaubt ausdrücklich, dass beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen. Der Arbeitgeber kann dies nicht verbieten. Beim Elterngeld gilt seit April 2024 jedoch die Einschränkung, dass beide Elternteile nur noch maximal einen Monat innerhalb der ersten 12 Lebensmonate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen dürfen (Ausnahmen bestehen u. a. bei Frühgeburten und Mehrlingen).
2. Verlängert sich ein befristeter Arbeitsvertrag durch die Elternzeit?
Grundsätzlich nein – befristete Arbeitsverträge enden auch während der Elternzeit zum vereinbarten Datum. Ausnahmen gelten ausschließlich für wissenschaftliche Mitarbeitende an Universitäten sowie für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung. Auszubildende hingegen können ihre Ausbildung nach der Elternzeit um den entsprechenden Zeitraum verlängern.
3. Was passiert mit der Elternzeit bei der Geburt eines weiteren Kindes?
Die laufende Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn ein weiteres Kind geboren wird – der Arbeitgeber kann dies nicht ablehnen. Die ungenutzten Monate aus der ersten Elternzeit (bis zu 24 Monate) können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Zeitraum bis zum 8. Lebensjahr des ersten Kindes übertragen werden. Wichtig ist eine rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber.
Quellen: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 15–18, gesetze-im-internet.de | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Richtlinien zum BEEG, Stand 01/2026 | Familienportal NRW, „Elternzeit: Anspruch, Dauer und Anmeldung“, Stand 04/2026 | Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Weiterführende Informationen:


