Ihr Kind ist krank und Sie können nicht zur Arbeit gehen? Es gibt keine alternative Betreuungsmöglichkeit durch Angehörige? Hier erfahren Sie, welche Rechte berufstätige Eltern haben, wie viele Kinderkrankentage Ihnen 2026 zustehen und wie Sie Kinderkrankengeld beantragen.
Viele Mütter und Väter kennen die Situation: Das Kind wird plötzlich krank und kann nicht in die Kita, den Kindergarten oder die Schule. Wenn weder Oma noch Opa kurzfristig einspringen können, stehen berufstätige Eltern vor einem echten Problem – beruflich wie finanziell. Der Gesetzgeber hat dafür mit § 45 SGB V eine klare Regelung geschaffen, die 2026 erneut verlängert wurde.
Rechtliche Grundlage bei Erkrankung des Kindes
Grundsätzlich sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, berufstätige Eltern für die Betreuung eines kranken Kindes freizustellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) sowie aus § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung). Wichtig: Der Freistellungsanspruch kann weder durch Arbeits- noch durch Tarifverträge ausgeschlossen werden.
Der reguläre gesetzliche Anspruch sah ursprünglich 10 Arbeitstage pro Elternteil und Kind vor. Aufgrund der weiterhin hohen Krankheitsbelastung bei Kindern wurde dieser Anspruch jedoch auch für das Jahr 2026 erneut auf 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind erhöht. Grundlage ist das Ende Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“.
| Personengruppe | Tage pro Kind | Maximum pro Jahr |
|---|---|---|
| Elternteil (pro Kind) | 15 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
| Alleinerziehende (pro Kind) | 30 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
| Regulärer Anspruch (ohne Sonderregelung) | 10 Arbeitstage | 25 bzw. 50 Arbeitstage |
Quelle: § 45 SGB V; Bundesministerium für Gesundheit, Stand Februar 2026; Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.
Rechtliche Grundlage bei mehreren Kindern
Die Kinderkrankentage gelten pro Kind. Bei zwei Kindern haben also beide Elternteile theoretisch je 30 Tage zur Verfügung. Bei drei oder mehr Kindern greift jedoch eine gesetzliche Deckelung:
- Jeder Elternteil kann 2026 maximal 35 Arbeitstage für die Betreuung aller Kinder zusammen beanspruchen.
- Alleinerziehende haben Anspruch auf maximal 70 Arbeitstage pro Jahr.
- Hat ein Elternteil seine Tage bereits aufgebraucht, können die Tage auf den anderen Elternteil übertragen werden – allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Bei lebensverkürzenden Erkrankungen (Kind im palliativen Endstadium) entfällt die zeitliche Begrenzung vollständig. Eltern können das Kind dann zeitlich unbegrenzt betreuen und Kinderkrankengeld beziehen.
Kinderkrankengeld – Lohnersatz durch die Krankenkasse
Während Arbeitnehmer bei eigener Erkrankung in den ersten sechs Wochen eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten, ist die Situation bei einem kranken Kind anders geregelt: Hier zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die gesetzliche Krankenkasse einen Lohnersatz – das sogenannte Kinderkrankengeld (umgangssprachlich auch Kinderpflegegeld oder Kinderpflege-Krankengeld).
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wer in den vergangenen zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt sogar bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes.
Allerdings gibt es eine Obergrenze: Im Jahr 2026 sind maximal 135,63 Euro pro Kalendertag möglich (orientiert an der Beitragsbemessungsgrenze). Vom errechneten Betrag werden zudem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen – die Krankenversicherung selbst ist während des Bezugs beitragsfrei.
Quellen: AOK – Leistungen Kinderkrankengeld 2026; Familienratgeber.de, Stand Januar 2026.
Voraussetzungen für den Bezug von Kinderkrankengeld
Damit Sie Kinderkrankengeld erhalten, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Sie sind gesetzlich krankenversichert und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
- Auch das Kind ist gesetzlich krankenversichert (egal, ob bei Ihnen oder dem anderen Elternteil).
- Das Kind ist jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen.
- Eine ärztliche Bescheinigung bestätigt, dass das Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
Für Kinder ab 12 Jahren besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Kinder in diesem Alter zumindest stundenweise allein zu Hause bleiben können. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderung, die dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind.
Auch bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme in eine Klinik besteht der Anspruch fort – und zwar so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Diese Tage werden nicht auf den Kinderkrankengeldanspruch angerechnet.
Wenn Elternteil und Kind unterschiedliche Krankenkassen haben
Nicht selten sind Kind und Eltern bei verschiedenen Krankenkassen versichert – etwa weil das Kind über den Vater familienversichert ist, die Mutter aber bei einer anderen Kasse Mitglied ist. Wichtig zu wissen:
Die Zahlung des Kinderkrankengeldes erfolgt immer durch die Krankenkasse desjenigen Elternteils, das zur Betreuung des Kindes zu Hause bleibt – und nicht durch die Krankenkasse des Kindes. Voraussetzung bleibt aber, dass auch das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.
Telefonische Krankschreibung für das Kind
Seit Dezember 2023 ist es möglich, ein Kind auch telefonisch krankschreiben zu lassen. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
- Die Erkrankung verläuft leicht und ohne ernste Symptome.
- Die Krankschreibung ist medizinisch vertretbar (Entscheidung trifft die Ärztin oder der Arzt).
- Die telefonische Bescheinigung gilt für maximal fünf Kalendertage.
Wichtig: Auf eine telefonische Krankschreibung besteht kein rechtlicher Anspruch. Die Praxis schickt Ihnen die Bescheinigung anschließend per Post zu. Diese fungiert gleichzeitig als Antrag auf Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse.
Privatversicherte, Minijobber und Selbstständige
Nicht alle Eltern profitieren in gleichem Umfang vom Kinderkrankengeld:
- Privatversicherte: Haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ein etwaiger Anspruch hängt vom jeweiligen Tarif der privaten Krankenversicherung ab. In der Regel besteht aber weiterhin ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach § 616 BGB – oft jedoch unbezahlt.
- Minijobber: Geringfügig Beschäftigte sind meist nicht mit Krankengeldanspruch gesetzlich versichert. Sie haben zwar einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V, aber keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
- Selbstständige: Erhalten Kinderkrankengeld nur, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sind und einen Tarif mit Krankengeldanspruch gewählt haben. Die Höhe beträgt dann 70 Prozent des Arbeitseinkommens, ebenfalls gedeckelt bei 135,63 Euro pro Tag (2026).
Antrag und Auszahlung – So gehen Sie vor
Der Ablauf bei einem kranken Kind ist in der Regel unkompliziert, sollte aber strukturiert erfolgen:
- Arbeitgeber informieren: Melden Sie sich umgehend bei Ihrem Arbeitgeber und teilen Sie mit, dass Sie wegen eines kranken Kindes nicht zur Arbeit kommen können.
- Ärztliche Bescheinigung einholen: Lassen Sie die Erkrankung des Kindes ärztlich attestieren (ab dem ersten Tag erforderlich, ggf. telefonisch).
- Bescheinigung an die Krankenkasse senden: Die ausgefüllte Bescheinigung ist gleichzeitig der Antrag auf Kinderkrankengeld.
- Auszahlung abwarten: Die Krankenkasse berechnet das Kinderkrankengeld anhand der Verdienstangaben des Arbeitgebers und überweist es direkt auf Ihr Konto.
Für die Berechnung holt die Krankenkasse automatisch die Verdienstangaben über den elektronischen Entgeltdatenaustausch beim Arbeitgeber ein. Mehr Informationen zur Gehaltsabrechnung und ihren Bestandteilen finden Sie in unserem Ratgeber.
Häufige Fehler beim Kinderkrankengeld
Einige typische Fehler führen immer wieder dazu, dass Eltern weniger Geld erhalten oder ihren Anspruch verlieren:
- Erkrankung des Kindes nicht sofort dem Arbeitgeber melden – kann zu Abmahnungen führen.
- Ärztliche Bescheinigung erst nach mehreren Tagen einholen – ein Attest ist ab dem ersten Tag erforderlich.
- Annehmen, dass die Krankenkasse des Kindes für die Auszahlung zuständig ist – zuständig ist immer die Kasse des betreuenden Elternteils.
- Bei Kindern ab 12 Jahren trotzdem Kinderkrankengeld beantragen – kein Anspruch (außer bei Behinderung).
- Urlaubstage nehmen, obwohl Kinderkrankentage zur Verfügung stünden – verschenkter Erholungsurlaub.
- Vergessen, dass Großeltern oder Lebenspartner im Haushalt die Betreuung übernehmen müssten, sofern verfügbar.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich Kinderkrankengeld auch im Homeoffice?
Ja. Auch wenn Sie grundsätzlich von zu Hause arbeiten, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie wegen der Betreuung Ihres erkrankten Kindes nicht arbeiten können. Die Tätigkeit im Homeoffice schließt den Anspruch nicht aus.
Kann ich Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil übertragen?
Ja, das ist möglich. Hat ein Elternteil seine Tage bereits aufgebraucht, können diese auf den anderen Elternteil übertragen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber der freizustellenden Person zustimmt.
Was passiert, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Sind alle Kinderkrankentage verbraucht, bleibt nur noch die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, Überstunden abzubauen oder unbezahlten Sonderurlaub zu beantragen. In Härtefällen lohnt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über flexible Lösungen wie Homeoffice oder Gleitzeit. Auch der Vor- oder Nachholzeitausgleich kann eine Option sein.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld, Stand 10. Februar 2026; Techniker Krankenkasse – Kinderkrankengeld 2026; AOK – Kinderkrankengeld Anspruch und Höhe; Apotheken Umschau – Kinderkrankengeld 2026; § 45 SGB V; § 616 BGB.
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