Seit 2003 verzeichnet Deutschland wieder einen Anstieg der durchschnittlichen Arbeitszeit. Verantwortlich dafür sind vor allem Überstunden, Nebentätigkeiten an Werktagen sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Auch ein Rückgang gemeldeter Krankheitstage in einzelnen Branchen trägt dazu bei. Laut Statistischem Bundesamt leisteten Beschäftigte in Deutschland im Jahr 2024 rund 1,3 Milliarden bezahlte Überstunden – hinzu kommt eine etwa gleich hohe Zahl unbezahlter Mehrarbeit.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt den Arbeitszeitschutz für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es legt die zulässige Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten sowie die Bedingungen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit fest. Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Wichtig zu wissen: Das ArbZG regelt nicht die Höhe des Arbeitsentgelts – Vergütung und Zuschläge ergeben sich aus Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen.
Quelle: Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Bundesministerium der Justiz; Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung zu Überstunden 2024; Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Höchstarbeitszeit an einem Arbeitstag
Grundsätzlich gilt für jeden Arbeitnehmer der 8-Stunden-Tag gemäß § 3 ArbZG – ein Sachverhalt, der vielen Beschäftigten nicht bewusst ist. Bei einer gesetzlich zulässigen 6-Tage-Woche entspricht das einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Das Gesetz erlaubt jedoch eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden täglich, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Wie hoch die Bezahlung bzw. der Überstundenzuschlag ausfällt, ist gesetzlich nicht geregelt – hier greifen ausschließlich vertragliche Regelungen.
Wichtig: Die werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden darf in keinem Fall überschritten werden – auch nicht freiwillig oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers. Verstöße können nach § 22 ArbZG mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Quelle: §§ 3, 22 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Ruhepausen und Ruhezeiten
Das Arbeitszeitgesetz schreibt klare Pausenregelungen vor. Nach § 4 ArbZG gelten folgende gesetzliche Mindestpausen:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten Pause
- Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden
- Länger als 6 Stunden hintereinander darf nicht ohne Pause gearbeitet werden
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 ArbZG), bevor die nächste Arbeitsphase beginnen darf. In bestimmten Branchen wie Krankenhäusern, Gaststätten oder Landwirtschaft kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dies innerhalb eines Kalendermonats ausgeglichen wird.
Quelle: §§ 4, 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Sonderformen: Was zählt zur Arbeitszeit?
Im Arbeitsrecht werden drei Sonderformen unterschieden, die rechtlich unterschiedlich bewertet werden:
Arbeitsbereitschaft bezeichnet die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhalten und jederzeit zur Aufnahme der Tätigkeit bereit sein muss. Auch wenn aktuell keine Arbeit anfällt, zählt diese Zeit vollständig zur Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss – er kann sich dort jedoch ausruhen oder schlafen, sofern er auf Abruf kurzfristig die Arbeit aufnimmt. Seit dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2003 (Rechtssache Jaeger) gilt Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit.
Rufbereitschaft erlaubt dem Arbeitnehmer, den Aufenthaltsort frei zu wählen. Er muss lediglich erreichbar sein und in angemessener Zeit die Arbeit aufnehmen können. Die Rufbereitschaft selbst zählt nicht zur Arbeitszeit – nur der tatsächliche Einsatz wird als Arbeitszeit gewertet.
Nicht zur Arbeitszeit zählen außerdem:
- Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
- Reguläre Ruhepausen
- Umkleidezeiten – außer das Tragen von Dienstkleidung ist verpflichtend und nur am Arbeitsplatz möglich
Quelle: EuGH-Urteil C-151/02 (Jaeger) vom 09.09.2003; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 678/11.
Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden
Der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden liegt vor allem in der rechtlichen Definition. Mehrarbeit bezeichnet die zusätzlichen Arbeitsstunden an Werktagen, die über die gesetzliche Regelarbeitszeit hinausgehen, sich jedoch innerhalb des Ausgleichszeitraums von 6 Monaten wieder ausgleichen.
Von einer Überstunde spricht man, wenn die Arbeitszeit über die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung zu Überstunden enthalten ist, muss der Arbeitnehmer die Anordnung von Überstunden grundsätzlich nicht befolgen – außer in betrieblichen Notfällen.
Die Vergütung richtet sich nach den arbeitsvertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen. Mindestens wird der reguläre Stundensatz zugrunde gelegt. Übliche Zuschläge im Tarifbereich sind:
- 25 % Zuschlag für reguläre Überstunden
- 50 % Zuschlag für Überstunden an Sonntagen
- 100 % Zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
Das Bundesarbeitsgericht hat 2011 entschieden, dass pauschale Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ unwirksam sind, wenn sie den Umfang nicht klar begrenzen. Bei Besserverdienern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann eine pauschale Abgeltung jedoch zulässig sein.
Der umgekehrte Fall zu Überstunden ist die Kurzarbeit. Sie wird angeordnet, wenn Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen unabwendbarer Ereignisse vorübergehend nicht ausreichend beschäftigt werden können. Die Einführung von Kurzarbeit erfordert eine rechtliche Grundlage – etwa eine Tarif- oder Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10; § 95 SGB III (Kurzarbeitergeld).
Nachtarbeit – Arbeiten, wenn die anderen schlafen
Die Nachtarbeit, auch Nachtschicht genannt, ist häufig eine ungeliebte Tätigkeit – entsprechend hoch fallen die Zuschläge in der Regel aus. Die Zeiten sind im § 2 ArbZG klar definiert: Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr, im Bäckerhandwerk zwischen 22 und 5 Uhr.
Nachtarbeit sollte möglichst vermieden werden, vor allem im rotierenden Drei-Schicht-System, da die ständige Umstellung gravierende Folgen für den Biorhythmus, das Herz-Kreislauf-System und die psychische Gesundheit haben kann. Dennoch entscheiden sich manche Arbeitnehmer bewusst für die Nachtschicht – nicht zuletzt wegen der Zuschläge und der ruhigeren Arbeitsatmosphäre.
Selbstverständlich gibt es gesellschaftliche Bereiche, etwa bei Polizei, Feuerwehr, im Gesundheits- und Pflegewesen oder im Justizvollzug, in denen auf Nachtarbeit nicht verzichtet werden kann.
Rechte von Nachtarbeitnehmern (§ 6 ArbZG):
- Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt
- Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen – vor Beginn und mindestens alle 3 Jahre, ab dem 50. Lebensjahr jährlich
- Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Pflege eines Kindes unter 12 Jahren oder eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt ein Zuschlag von 25 % für regelmäßige Nachtarbeit als angemessen, bei Dauernachtarbeit sogar 30 %.
Quelle: §§ 2, 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG); Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14.
Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht in Deutschland grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr (§ 9 ArbZG). Dieses Verbot ist im Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) verankert und schützt die Sonntagsruhe als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung.
Das Gesetz lässt jedoch zahlreiche Ausnahmen zu – etwa für Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Energieversorger, Rundfunk, Sport- und Freizeitveranstaltungen sowie die Landwirtschaft. Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, haben sie Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen. Bei Feiertagsarbeit beträgt diese Frist 8 Wochen.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen für jeden Arbeitnehmer beschäftigungsfrei bleiben.
Quelle: §§ 9–11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG); Art. 140 Grundgesetz.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) wurde klargestellt: Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2019, „CCOO“).
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur konkreten Ausgestaltung vorgelegt. Bis zu dessen Inkrafttreten gilt die Erfassungspflicht jedoch bereits – die konkrete Form (elektronisch, Papier, App) ist derzeit noch flexibel.
Was muss erfasst werden?
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Arbeitszeit, einschließlich Überstunden
- Pausenzeiten
Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21; EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO).
Häufige Irrtümer rund um die Arbeitszeit
Im Alltag halten sich hartnäckig einige Fehlannahmen, die für Arbeitnehmer nachteilig sein können. Diese Punkte gehören dazu:
- „Mein Chef darf mich unbegrenzt zu Überstunden verpflichten.“ – Falsch. Ohne entsprechende vertragliche Grundlage besteht keine Pflicht.
- „Pausen sind Arbeitszeit.“ – Falsch. Gesetzliche Ruhepausen werden nicht vergütet.
- „Die Fahrt zur Arbeit zählt zur Arbeitszeit.“ – Falsch. Der Arbeitsweg ist Privatzeit.
- „Mit der Klausel ‚Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten‘ bin ich rechtlos.“ – Falsch. Solche Klauseln sind häufig unwirksam.
- „Ich kann freiwillig länger als 10 Stunden täglich arbeiten.“ – Falsch. Die Höchstarbeitszeit gilt zwingend.
- „Bereitschaftsdienst zählt nicht als Arbeitszeit.“ – Falsch. Er gilt seit 2003 vollständig als Arbeitszeit.
Häufige Fragen (FAQ) zur Arbeitszeit
Wie viele Stunden darf ich maximal pro Woche arbeiten?
Bei einer 6-Tage-Woche maximal 48 Stunden regulär, kurzfristig bis zu 60 Stunden – allerdings muss innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche erfolgen. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das maximal 50 Stunden im Durchschnitt.
Muss ich Überstunden leisten, wenn mein Arbeitgeber sie anordnet?
Nur dann, wenn dies vertraglich, tariflich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt ist – oder bei einem echten betrieblichen Notfall, etwa zur Abwendung erheblicher Schäden. Pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag müssen den Umfang klar begrenzen, um wirksam zu sein.
Habe ich Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag, auch ohne Tarifvertrag?
Ja. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat jeder Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage – unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag gilt. Das Bundesarbeitsgericht hält 25 % bei regelmäßiger Nachtarbeit für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 %.
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