Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht. Geregelt ist sie im Altersteilzeitgesetz (AltTZG), das seit 1996 in Kraft ist und älteren Beschäftigten ab dem vollendeten 55. Lebensjahr die Möglichkeit bietet, ihre Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit umzuwandeln.
Wichtiger Hinweis: Die staatliche Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist bereits Ende 2009 ausgelaufen. Eine Förderung wurde nur gewährt, wenn das Altersteilzeitverhältnis vor dem 31.12.2009 begonnen hat und ein zuvor arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer eingestellt wurde. Das Modell der Altersteilzeit selbst gilt jedoch unverändert fort – allerdings vollständig auf unternehmerischer Finanzierungsbasis, ohne staatliche Beteiligung. In der Praxis wird die Altersteilzeit häufig durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt und von Unternehmen gezielt zur sozialverträglichen Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand eingesetzt.
Finanzielle Rahmenbedingungen
Die Altersteilzeit führt nicht zu einer vollen Einkommensreduzierung und auch nicht zu vollen Anwartschaftsverlusten in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet:
- das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufzustocken,
- zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten – mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entfällt.
Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt – er kann also den persönlichen Steuersatz erhöhen. Leistungen wie Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld werden weiterhin von den Sozialversicherungsträgern erbracht, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Modelle der Altersteilzeit
In der Praxis haben sich vor allem zwei Modelle etabliert:
1. Blockmodell: Die Altersteilzeit wird in zwei gleich lange Phasen unterteilt. In der Arbeitsphase arbeitet der Beschäftigte regulär in Vollzeit weiter, in der anschließenden Freistellungsphase wird gar nicht mehr gearbeitet – das Gehalt wird jedoch durchgängig auf Basis des halbierten Jobs gezahlt. Dieses Modell ist in der Praxis am weitesten verbreitet.
2. Gleichverteilungsmodell (Teilzeitmodell): Die wöchentliche Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum gleichmäßig auf die Hälfte reduziert. Auch ein stufenweises Reduzieren der Arbeitszeit ist möglich, wenn dies individuell vereinbart wird.
Wichtig für Arbeitgeber: Beim Blockmodell ist das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben gemäß § 8 AltTZG gesetzlich gegen Insolvenz abzusichern, da der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung in Vorleistung geht.
Voraussetzungen für die Altersteilzeit
Damit eine Altersteilzeit vereinbart werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Vollendung des 55. Lebensjahres
- Mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
- Halbierung der bisherigen Arbeitszeit auf Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate
- Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Zeiten, in denen der Antragsteller arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosengeld I oder II bezogen hat, werden auf die 1.080 Kalendertage angerechnet. Es empfiehlt sich, vor dem Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger den individuellen Versicherungsverlauf zu erfragen. Dort erhalten Sie auch eine fundierte Auskunft darüber, wie sich die Altersteilzeit auf Ihre spätere Rente auswirkt.
Hinweis: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit. Sie kommt nur zustande, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende freiwillige Vereinbarung treffen – sofern nicht ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung etwas anderes regelt.
Scheuen Sie nicht den Gang zur Agentur für Arbeit oder zur Deutschen Rentenversicherung – dort erhalten Sie genaue, individuelle Informationen, die Ihnen Planungssicherheit geben.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Die Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist eine andere Form der Teilzeitbeschäftigung. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann jeder Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, einer Tätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden nachgehen (diese Grenze wurde von vormals 30 auf 32 Wochenstunden angehoben).
Um die Teilzeit in Anspruch zu nehmen, muss der entsprechende Antrag spätestens sieben bzw. dreizehn Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingereicht werden – je nach Zeitraum der Elternzeit. Der Umfang der Tätigkeit ist zwischen beiden Parteien vereinbar; die Dauer der Teilzeittätigkeit muss aber mindestens zwei Monate betragen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig tätig zu sein. Dies setzt jedoch das Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers voraus, der dies nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. Weitere Details zu Ihren Rechten finden Sie in unserem Artikel zum Arbeitsvertrag.
Häufig gestellte Fragen zur Altersteilzeit
1. Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf Altersteilzeit?
Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Die Altersteilzeit beruht grundsätzlich auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Ein Blick in den geltenden Tarifvertrag oder ein Gespräch mit dem Betriebsrat lohnt sich daher in jedem Fall.
2. Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf meine Rente aus?
Da der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entrichten muss, fallen die Renteneinbußen geringer aus, als es die reine Halbierung des Gehalts vermuten lässt. Trotzdem ist die spätere Rente in der Regel etwas niedriger als bei einer fortgesetzten Vollzeittätigkeit. Eine genaue Berechnung Ihrer voraussichtlichen Rente erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
3. Was passiert bei Krankheit während der Altersteilzeit?
In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung greift die übliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – inklusive des Aufstockungsbetrags. Ab der siebten Woche zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das sich allerdings nur am tatsächlich gezahlten (halbierten) Arbeitsentgelt bemisst – der Aufstockungsbetrag wird hier nicht berücksichtigt. Im Blockmodell sind kürzere Erkrankungen während der Arbeitsphase in der Regel unproblematisch, längere Ausfälle sollten jedoch frühzeitig mit dem Arbeitgeber besprochen werden, um Auswirkungen auf das Wertguthaben zu vermeiden.
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