Arbeitslosengeld und Bürgergeld: Ansprüche, Zuständigkeiten und Kreditmöglichkeiten

Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 wurde das bisherige Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) abgelöst. Das deutsche System der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde damit reformiert – mit dem Ziel, Betroffene stärker in den Mittelpunkt zu rücken, Weiterbildung zu fördern und den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.

Ab dem 1. Juli 2026 tritt zudem schrittweise die sogenannte „Neue Grundsicherung“ in Kraft, welche das Bürgergeld weiterentwickelt und unter anderem strengere Mitwirkungspflichten und Sanktionen vorsieht. An der Höhe der Regelsätze ändert sich durch die Reform allerdings nichts.

Unterschied zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld

Wer seine Arbeit verliert, hat in Deutschland je nach Vorbeschäftigung und Bedürftigkeit Anspruch auf unterschiedliche Leistungen:

  • Arbeitslosengeld I (ALG I): Eine Versicherungsleistung für Personen, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden und zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Voraussetzung sind in der Regel mindestens 12 Monate Beitragszahlung in den letzten 30 Monaten. Der Anspruch ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach Alter und Beschäftigungsdauer.
  • Bürgergeld: Eine steuerfinanzierte Grundsicherung für erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht (ausreichend) aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es ersetzt seit 2023 das frühere ALG II.

Auch Personen, die noch nie gearbeitet haben – etwa Hochschulabsolventen ohne Anspruch auf ALG I – können Bürgergeld beantragen, sofern sie erwerbsfähig und bedürftig sind. Bürgergeld kann zudem ergänzend zu einem geringen Einkommen oder zu ALG I gezahlt werden, wenn die Leistungen nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreichen.

Zuständigkeiten bei Arbeitslosengeld und Bürgergeld

Die Zuständigkeit unterscheidet sich klar nach Leistungsart:

  • Für Bezieher von Arbeitslosengeld I ist weiterhin die örtliche Agentur für Arbeit zuständig. Hier erfolgen Antragstellung, Vermittlung und Auszahlung.
  • Für Bezieher von Bürgergeld ist das jeweilige Jobcenter verantwortlich. Jobcenter werden entweder gemeinsam von Bundesagentur für Arbeit und Kommune betrieben (gemeinsame Einrichtungen) oder von der Kommune allein („zugelassene kommunale Träger“, früher „Optionskommunen“).

Die früher gebräuchliche Bezeichnung „ARGE“ (Arbeitsgemeinschaft) wurde mittlerweile durch den einheitlichen Begriff Jobcenter abgelöst. Weitere Informationen zu den Aufgaben und der Erreichbarkeit finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur und Jobcenter.

Höhe der Leistungen 2026

Die Regelsätze des Bürgergeldes wurden für 2026 nicht erhöht – es gilt bereits das zweite Jahr in Folge eine „Nullrunde“, da rechnerisch sogar eine Absenkung möglich gewesen wäre, die durch die geltende Besitzschutzregelung verhindert wurde.

Die wichtigsten Regelbedarfsstufen 2026 im Überblick:

  • Alleinstehende / Alleinerziehende: 563 € pro Monat
  • Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft: jeweils 506 €
  • Volljährige in Einrichtungen / unter 25 im Haushalt der Eltern: 451 €
  • Jugendliche (14–17 Jahre): 471 €
  • Kinder (6–13 Jahre): 390 €
  • Kinder (0–5 Jahre): 357 €

Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe, sofern diese als angemessen gelten. Im bundesweiten Durchschnitt liegt der Auszahlungsbetrag für Alleinstehende inklusive Wohnkosten bei rund 1.076 € monatlich – mit deutlichen regionalen Unterschieden.

Quelle: Bundesregierung, „Regelbedarfe 2026″; DGB-Ratgeber Bürgergeld 2026; Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2026.

Kredite für Arbeitslose – schwierig, aber möglich

Wer arbeitslos ist oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit betroffen ist, hat es schwer, einen klassischen Bankkredit zu erhalten. Banken bewerten Antragsteller seit den Regelungen nach Basel II und Basel III streng nach Bonität und gesichertem Einkommen. Da Bürgergeld rechtlich nicht als geregeltes Einkommen gilt, sehen die meisten Kreditinstitute ein hohes Ausfallrisiko und lehnen Anträge in der Regel ab.

Für viele Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld kann das zum Problem werden: Notwendige Investitionen – etwa eine kaputte Waschmaschine, eine Brillenanschaffung oder die Ausbildung der eigenen Kinder – lassen sich aus dem Regelsatz allein oft nicht stemmen.

Folgende Möglichkeiten bestehen grundsätzlich:

  • Kredit mit Bürgen oder Mitantragsteller: Eine Person mit gesichertem Einkommen kann die Bonität deutlich verbessern.
  • Privates Darlehen aus dem Familien- oder Bekanntenkreis: In aller Regel die günstigste und unproblematischste Variante. Wichtig ist ein schriftlicher Darlehensvertrag mit klarer Rückzahlungsvereinbarung – sonst kann das Jobcenter das Geld als Einkommen werten.
  • Darlehen vom Jobcenter: Bei unabweisbarem Bedarf zinslos möglich (siehe unten).

Das zinslose Darlehen vom Jobcenter

Eine zentrale und oft übersehene Möglichkeit für Bürgergeld-Empfänger ist das zinslose Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II. Wenn ein Bedarf entsteht, der vom Regelsatz nicht gedeckt und auch nicht aufgeschoben werden kann, gewährt das Jobcenter auf Antrag ein zinsfreies Darlehen.

Typische Fälle, in denen ein solches Darlehen bewilligt werden kann:

  • Reparatur oder Ersatz wichtiger Haushaltsgeräte (z. B. Kühlschrank, Herd, Waschmaschine)
  • Mietkaution bei einem vom Jobcenter genehmigten Umzug
  • Stromnachzahlungen und Vermeidung einer drohenden Stromsperre
  • Ersatz von Gegenständen nach Diebstahl, Brand oder Verlust
  • Dringend benötigte medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden

Rückzahlung: Das Darlehen wird tilgungsweise durch monatlichen Abzug vom Regelsatz zurückgezahlt – in der Regel 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Bei einem Regelbedarf von 563 € entspricht das etwa 56,30 € monatlich. Endet der Bürgergeld-Bezug vor vollständiger Tilgung, wird der Restbetrag in der Regel sofort fällig – Ratenzahlungen sind in Härtefällen möglich.

Der Antrag kann formlos beim zuständigen Jobcenter gestellt werden – schriftlich, persönlich oder online über den Postfachservice der Bundesagentur für Arbeit.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, „Grundsicherung: Darlehen bei unabweisbarem Bedarf“; § 24 SGB II; § 42a SGB II.

Vorsicht vor unseriösen Kreditangeboten

Im Internet finden sich zahlreiche Angebote, die mit „Sofortkredit ohne Schufa“, „Kredit trotz Arbeitslosigkeit“ oder „Auszahlung ohne Bonitätsprüfung“ werben. Hier ist höchste Vorsicht geboten – ein großer Teil dieser Angebote ist unseriös oder schlicht betrügerisch.

Typische Warnzeichen, die für Betrug sprechen:

  • Vorab zu zahlende Bearbeitungs-, Versicherungs- oder Beratungsgebühren
  • Versprechen einer Kreditzusage ohne jegliche Bonitätsprüfung
  • Aufforderung, Gutscheine (z. B. Paysafecards) oder Bargeld per Post zu versenden
  • Anbieter mit Sitz im Ausland und intransparenten Kontaktdaten
  • Druckmittel wie sehr kurze Fristen oder „letzte Chance“-Formulierungen
  • Werbung mit garantierten Auszahlungssummen unabhängig vom Einzelfall

Seriöse Kreditinstitute verlangen niemals Vorauszahlungen und prüfen immer die Bonität sowie die Schufa-Auskunft. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und holen Sie im Zweifel Rat bei einer kostenlosen Schuldnerberatung oder einer Verbraucherzentrale ein.

In einigen Fällen kann die Arbeitsagentur zudem die Zinsen für eine bestehende Eigenheimfinanzierung übernehmen, sofern die Immobilie als angemessen gilt (kleine Wohnfläche, selbstgenutzt). Auch hier lohnt eine individuelle Beratung beim zuständigen Träger.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband; Hartz4Widerspruch.de; Arbeitslosenselbsthilfe.org (Stand 2026).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Bürgergeld und ALG I gleichzeitig beziehen?

Ja, das ist möglich. Reicht das Arbeitslosengeld I nicht aus, um den Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls die Bedarfsgemeinschaft zu sichern, kann ergänzend aufstockendes Bürgergeld beim Jobcenter beantragt werden. Beide Leistungen werden dabei aufeinander angerechnet, sodass am Ende mindestens das Existenzminimum gesichert ist.

Wirkt sich ein privates Darlehen auf das Bürgergeld aus?

Grundsätzlich gilt ein Darlehen nicht als anrechenbares Einkommen, sofern eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung besteht. Wichtig ist daher ein schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Konditionen (Höhe, Rückzahlungsrhythmus, ggf. Zinssatz). Ohne diesen Nachweis kann das Jobcenter den Betrag als Einkommen werten und auf den Regelsatz anrechnen.

Was ändert sich ab Juli 2026 mit der „Neuen Grundsicherung“?

Zum 1. Juli 2026 tritt schrittweise die Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft, die das Bürgergeld in seiner bisherigen Form ablöst. Die Regelsätze bleiben unverändert. Geändert werden vor allem Mitwirkungspflichten, die Regelungen zu Karenzzeiten beim Vermögen und der Wohnung sowie das Sanktionssystem: Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne triftigen Grund ablehnt, muss mit einer Kürzung der Leistungen um 30 Prozent für drei Monate rechnen. Zudem werden längere Arbeitswege als zumutbar eingestuft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); Bundesregierung – „Regelbedarfe 2026″; SGB II.

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