Die Kündigung – Was gilt es zu beachten? Tipps und Fallen im Arbeitsvertrag

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrags ist ein einschneidender Schritt, der rechtlich streng geregelt ist. Grundlage bildet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), ergänzt durch aktuelle Reformen und neue gesetzliche Entwicklungen.

Der Kündigungsschutz soll Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen schützen. Gleichzeitig wird er immer wieder als zu starr kritisiert, da Unternehmen in wirtschaftlich unsicheren Zeiten mehr Flexibilität fordern. Arbeitnehmer wiederum sind auf Planungssicherheit angewiesen. Änderungen im Kündigungsrecht sollen künftig einen Ausgleich zwischen beiden Interessen schaffen.

Unterschiedliche Kündigungsarten

Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden: durch eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Der Begriff „Entlassung“ wird häufig synonym genutzt, kann aber z. B. bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine besondere Rolle spielen.

Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall – sowohl durch Arbeitgeber als auch durch Arbeitnehmer. Dabei müssen gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Fristen eingehalten werden. Unter Umständen können auch Abfindungen gezahlt werden.

Kündigungsgründe werden üblicherweise in drei Kategorien eingeteilt:
– **Betriebsbedingt** (z. B. Restrukturierungen, Auftragsrückgang)
– **Verhaltensbedingt** (z. B. wiederholtes vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung)
– **Personenbedingt** (z. B. langanhaltende Krankheit, Verlust einer erforderlichen Fahrerlaubnis)

Außerordentliche und fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Hier entfällt die Kündigungsfrist, die Begründung ist aber zwingend erforderlich.

Da die Rechtmäßigkeit häufig umstritten ist, beschäftigen solche Fälle regelmäßig die Arbeitsgerichte. Beispiele sind schwerer Vertrauensbruch, Diebstahl oder grobe Pflichtverletzungen.

Einhaltung von Kündigungsfristen

Gesetzliche Kündigungsfristen schützen Arbeitnehmer, da sie meist die wirtschaftlich Benachteiligten bei einer Kündigung sind. Für Arbeitgeber gilt nach § 622 BGB eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit. Die Kündigung ist jeweils zum Monatsende wirksam:

  • bei 2 Jahren Betriebszugehörigkeit – 1 Monat
  • bei 5 Jahren2 Monate
  • bei 8 Jahren3 Monate
  • bei 10 Jahren4 Monate
  • bei 12 Jahren5 Monate
  • bei 15 Jahren6 Monate
  • bei 20 Jahren7 Monate

Für Arbeitnehmer gelten grundsätzlich dieselben Fristen. In der Probezeit kann jedoch eine verkürzte Kündigungsfrist (meist zwei Wochen) vereinbart sein.

Der Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ersetzt eine einseitige Kündigung. Beide Parteien können dadurch flexibel reagieren.

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, über Abfindungen oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verhandeln. Nachteilig ist, dass der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen kann, wenn keine neue Stelle vorliegt.

Für Arbeitgeber bietet der Aufhebungsvertrag den Vorteil, Mitarbeiter auch ohne Zustimmung des Betriebsrats oder trotz besonderem Kündigungsschutz schneller aus dem Unternehmen zu entlassen.

Kündigungsschreiben – Muster zum Download

Ein Kündigungsschreiben sollte sachlich und professionell formuliert sein. Emotionale Formulierungen, Ironie oder Sarkasmus sind fehl am Platz.

Das Schreiben sollte knapp gehalten sein und den Standards eines Geschäftsbriefs entsprechen. Zur Orientierung finden Arbeitnehmer ein Beispiel:

Muster Kündigungsschreiben zum Download

Reformen beim Kündigungsschutz

Eine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund ist in Deutschland nach Ende der Probezeit weiterhin nicht möglich. Doch seit 2025 gibt es wichtige Änderungen:

Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV, ab 1. Januar 2025):

  • Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsbedingungen können in vielen Fällen auch in Textform (z. B. E-Mail) vereinbart werden, wenn sie für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und druckbar sind.
  • Arbeitszeugnisse dürfen (mit Zustimmung des Arbeitnehmers) auch elektronisch erteilt werden.
  • Bei Befristungen zum Erreichen des Rentenalters genügt künftig die Textform. Für andere Befristungen gilt weiterhin die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.

Aktuelle Reformdiskussionen:

  • Debatten um eine Modernisierung des Kündigungsschutzgesetzes, etwa durch flexiblere Schwellenwerte für kleine Betriebe.
  • Vorschläge für Kündigung gegen Abfindung als alternatives Modell zum langwierigen Kündigungsschutzprozess.
  • Kritik an der starren Sozialauswahl – hier wird über vereinfachte oder alternative Verfahren diskutiert.

Unverändert bleibt:

  • Das Kündigungsschutzgesetz gilt weiterhin und verlangt eine soziale Rechtfertigung (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt).
  • Die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage bleibt bestehen.
  • Besonders geschützte Arbeitnehmergruppen (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) genießen unverändert erweiterten Kündigungsschutz.

Wie hat dir der Beitrag gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertung(en), durchschnittlich: 5,00 von 5)