Sie benötigen ein Zwischenzeugnis? Dann sollten Sie sich die folgenden Hinweise aufmerksam durchlesen. Hier erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf ein solches Zeugnis haben, welche Inhalte hineingehören und was Sie unbedingt beachten sollten, damit das Dokument Ihnen später bei der beruflichen Weiterentwicklung wirklich nützt.
Ein gut formuliertes Zwischenzeugnis kann nicht nur Ihre bisherigen Leistungen dokumentieren, sondern auch als wertvolles Argument bei künftigen Bewerbungen, Gehaltsverhandlungen oder internen Beförderungen dienen.
Gerade weil viele Arbeitnehmer die Bedeutung eines solchen Dokuments unterschätzen, lohnt es sich, von Anfang an die richtigen Schritte zu unternehmen und auf die typischen Stolperfallen zu achten.
Qualifiziertes Zwischenzeugnis – inhaltliche Gestaltung
Inhaltlich unterscheidet sich das Zwischenzeugnis vom Arbeitszeugnis nur in wenigen Details – die Struktur entspricht weitgehend der eines klassischen Arbeitszeugnisses. Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis enthält folgende Bestandteile:
- Überschrift („Zwischenzeugnis“)
- Persönliche Daten des Arbeitnehmers (Name, Geburtsdatum, ggf. Geburtsort)
- Eintrittsdatum und Dauer der bisherigen Beschäftigung
- Unternehmensbeschreibung in kurzer Form
- Tätigkeitsbeschreibung mit Aufgaben und Verantwortungsbereichen
- Leistungsbeurteilung (Arbeitsweise, Fachwissen, Belastbarkeit, Erfolge)
- Verhaltensbeurteilung gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
- Schlussformel mit Anlass und ggf. Dankesformel
Wichtig: Das Zwischenzeugnis wird in der Zeitform Präsens (Gegenwart) verfasst, nicht in der Vergangenheitsform – schließlich besteht das Arbeitsverhältnis ja noch fort. Aus demselben Grund taucht auch kein Beendigungsdatum auf.
Der Schlusssatz bezieht sich auf den Grund der Ausstellung. Ein typisches Beispiel:
„Aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen hat Herr Mustermann um die Erstellung dieses Zwischenzeugnisses gebeten.“
Oder bei einem Vorgesetztenwechsel:
„Anlässlich des Wechsels in der Abteilungsleitung wird Frau Mustermann auf ihren Wunsch hin dieses Zwischenzeugnis erteilt.“
Einfaches vs. qualifiziertes Zwischenzeugnis
Verlangen Sie immer ein „qualifiziertes Zwischenzeugnis“! Der Unterschied ist erheblich:
- Einfaches Zwischenzeugnis: Enthält lediglich die Dauer der Beschäftigung sowie die Einsatzgebiete und Tätigkeiten. Eine Bewertung findet nicht statt.
- Qualifiziertes Zwischenzeugnis: Beinhaltet zusätzlich eine detaillierte Beurteilung von Leistung und Verhalten. Nur diese Form ist für spätere Bewerbungen wirklich aussagekräftig.
Ein einfaches Zeugnis wird automatisch ausgestellt, wenn Sie nichts anderes verlangen. Formulieren Sie Ihren Wunsch nach einem qualifizierten Zeugnis daher schriftlich und eindeutig.
Ist ein Zwischenzeugnis sinnvoll?
Die Antwort lautet: Ja und Nein – es kommt auf die Situation an.
Vorteile eines Zwischenzeugnisses:
Arbeitgeber betrachten ein Zwischenzeugnis häufig als Motivationsinstrument. Die Beurteilung fällt deshalb meist überdurchschnittlich positiv aus. Der Arbeitnehmer erhält ein strukturiertes Feedback zu seiner bisherigen Leistung und kann sich besser einschätzen. Zudem sichert ein Zwischenzeugnis die aktuelle Beurteilungsgrundlage – falls der Vorgesetzte später wechselt oder das Unternehmen verlässt, ist die Bewertung dokumentiert.
Mögliche Nachteile:
Auf der anderen Seite kann die Anforderung eines Zwischenzeugnisses als Wechselabsicht interpretiert werden. Sie sollten Kollegen und insbesondere den Arbeitgeber nicht ohne Not über einen geplanten Arbeitsplatzwechsel informieren. Andernfalls leiden das Arbeitsklima und – im schlimmsten Fall – auch die Bewertung im Zeugnis.
Wichtig zu wissen: Bei einer Bewerbung aus ungekündigter Stellung verlangen seriöse neue Arbeitgeber in der Regel kein Zwischenzeugnis. Personalverantwortlichen ist bewusst, dass ein solches Verlangen den Mitarbeiter beim aktuellen Arbeitgeber in eine schwierige Lage bringen würde. Spätestens nach der Probezeit sollte das Zeugnis dann jedoch nachgereicht werden.
Wann habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Die gesetzlichen Vorgaben für ein Zwischenzeugnis sind nicht eindeutig im Gesetz geregelt. § 109 der Gewerbeordnung (GewO) regelt zwar den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Zwischenzeugnis ist dort jedoch nicht ausdrücklich erwähnt.
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ergibt sich aus:
- Tarifverträgen, die häufig konkrete Regelungen enthalten
- Arbeitsverträgen mit entsprechenden Klauseln
- Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB
- Der gefestigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
Triftige Gründe für ein Zwischenzeugnis sind insbesondere:
- Wechsel der Abteilung oder des Jobprofils
- Wechsel des direkten Vorgesetzten
- Geplanter Wechsel des Arbeitgebers (Bewerbungsphase)
- Längere Abwesenheit (z. B. Elternzeit, Pflegezeit, längere Krankheit)
- Bevorstehende Beförderung oder Gehaltsverhandlung
- Drohende Umstrukturierung, Betriebsübergang oder Insolvenz
- Längere Betriebszugehörigkeit ohne aktuelle Beurteilung (Faustregel: ab ca. 3–5 Jahren)
- Beginn einer Fortbildung oder eines berufsbegleitenden Studiums
Quellen: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.06.2005 – 9 AZR 352/04; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.09.2009 – 3 Sa 962/09; Gewerbeordnung (GewO) § 109.
Zeitpunkt und Form der Anforderung
Stellen Sie Ihren Antrag auf ein Zwischenzeugnis schriftlich – per E-Mail oder formlosem Brief an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Bewahren Sie eine Kopie auf. So haben Sie im Streitfall einen Nachweis über Ihre Anforderung.
Empfehlenswerte Bestandteile Ihres Antrags:
- Klare Bitte um ein „qualifiziertes Zwischenzeugnis“
- Begründung (z. B. Vorgesetztenwechsel, Elternzeit)
- Realistische Frist (in der Regel 2–4 Wochen)
- Höfliche, sachliche Formulierung
Der Arbeitgeber muss das Zeugnis innerhalb einer angemessenen Frist ausstellen. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab – meist werden zwei bis vier Wochen als zumutbar angesehen.
Häufige Fehler im Zwischenzeugnis
Achten Sie beim Erhalt Ihres Zwischenzeugnisses auf typische Fehler und versteckte Botschaften. Die sogenannten Geheimcodes in Arbeitszeugnissen kommen auch im Zwischenzeugnis vor:
- Auslassungen: Fehlt etwa die Bewertung der Ehrlichkeit, kann dies negativ ausgelegt werden.
- Verneinungen statt positiver Aussagen: „Nichts auszusetzen“ entspricht nicht einer guten Beurteilung.
- Falsche Zeitform: Vergangenheitsform deutet fälschlich auf ein beendetes Arbeitsverhältnis hin.
- Zu allgemeine Tätigkeitsbeschreibung: Konkrete Aufgaben und Erfolge sollten genannt werden.
- Fehlende Dankes- und Bedauernsformel: Bei einem Zwischenzeugnis darf eine Dankesformel enthalten sein, sofern das Verhältnis weiterhin positiv ist.
Sind Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden, haben Sie das Recht, eine Korrektur zu verlangen. Bei groben Mängeln kann auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht kommen.
FAQ – Häufige Fragen zum Zwischenzeugnis
Wie lange ist ein Zwischenzeugnis gültig?
Ein Zwischenzeugnis hat kein offizielles Verfallsdatum, gilt aber als „frisch“, solange sich die beschriebenen Tätigkeiten und Rahmenbedingungen nicht wesentlich verändert haben. In der Praxis wird ein Zwischenzeugnis innerhalb der letzten zwei bis drei Jahre als aussagekräftig angesehen. Bei einer späteren Bewerbung lohnt sich gegebenenfalls ein aktualisiertes Zeugnis.
Darf der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verweigern?
Liegt ein berechtigter Grund vor (z. B. Vorgesetztenwechsel, Elternzeit, geplanter Arbeitgeberwechsel), darf der Arbeitgeber die Ausstellung nicht ohne Weiteres verweigern. Bei einer unbegründeten Weigerung können Sie Ihren Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Ohne erkennbaren Grund hingegen besteht kein automatischer Anspruch.
Muss ich das Zwischenzeugnis später erneut anfordern, wenn ich kündige?
Ja. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen haben Sie zusätzlich Anspruch auf ein Endzeugnis (Arbeitszeugnis). Dieses sollte inhaltlich nicht wesentlich vom Zwischenzeugnis abweichen – tut es das doch zu Ihren Ungunsten, muss der Arbeitgeber die Verschlechterung nachvollziehbar begründen. Das Zwischenzeugnis dient damit als wichtige Absicherung der Beurteilungsbasis.
Quellen: Gewerbeordnung (GewO) § 109; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 241 Abs. 2; Bundesarbeitsgericht – Urteile zur Zeugniserteilung; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Informationen zum Arbeitszeugnis.



