| Informationen zum Arbeitsrecht: Das Arbeitszeitgesetz | ||
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Gesetzliche und flexible Arbeitszeit:
Seit 2003 verzeichnen wir in Deutschland wieder eine längere Arbeitszeit. Vor allem Überstunden
und die Arbeit in Nebentätigkeiten an Werktagen und Feiertagen sind hier verantwortlich,
aber auch der radikale Wegfall von Krankmeldungen in den Betrieben.
Das Arbeitszeitgesetz regelt den Arbeitszeitschutz für alle volljährigen Arbeitnehmer in Bezug auf
maximale Arbeitszeiten, Ruhepausen, Nachtarbeit sowie die Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit.
Für Minderjährige greift das Jugendschutzgesetz. Das Gesetz regelt aber nicht den
Umfang des Arbeitsentgeltes für die jeweiligen Zeiten.
Höchstarbeitszeitdauer an einem Arbeitstag
Prinzipell gilt für jeden Arbeitnehmer maximal der 8-Stunden-Tag. Das Gesetz bietet aber
die Option zu Überstunden und Mehrarbeit, denn die Veranschlagung kann auf 6 Monate
ausgelegt werden. Das bedeutet, die Arbeitnehmer können problemlos 10 Stunden am Tag arbeiten,
wenn im Durchschnitt über 6 Monate die Arbeitszeit von 8 Stunden eingehalten wird. Wie hoch die
Bezahlung bzw. der Überstundenzuschlag ausfällt ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb
hier vertragliche Aspekte greifen.
Was zählt zu den Arbeitszeiten?
Es gibt hier Sonderformen, wobei unterschieden wird in Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
Die Arbeitsbereitschaft ist die Zeit, die der Arbeitnehmer an einem Ort verbringen muss der sich im
Betrieb befindet. Auch wenn für den Arbeitnehmer nichts zu tun ist, so muss er doch
allzeit sofort bereit sein bestimmte Tätigkeiten auszuführen.
Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer nicht permant in wacher Achtsamkeit
befinden und kann sich in Abstimmung mit dem Arbeitgeber auch außerhalb des Betriebes aushalten.
Auf Abruf muss aber kurzfristig die Arbeitstätigkeit aufgenommen werden können.
Bei einer Rufbereitschaft ist es dem Arbeitnehmer möglich den Ort seines Aufenthalts frei
zu bestimmen. Die Rufbereitschaft zählt indes nicht zur Arbeitszeit. Die muss aber in
angemessener Zeit auf Abruf aufgenommen werden können.
Ebenso zählt die Dauer der Fahrt zum Arbeitsplatz nicht zu den Arbeitszeiten, genauso
wie Pausen und das Umkleiden.
Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden
Der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunde besteht im Prinzip nur in der
Definition. Mehrarbeit bezeichnet die zusätzlichen Arbeitsstunden an Werktagen,
die über die Regel hinaus gehen, sich aber im Rahmen des Ausgleichzeitraumes
von 6 Monaten wieder ausgleichen.
Von einer Überstunde wird gesprochen, wenn die Zeit zusätzlich
über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit hinaus geht.
Wenn in einem Arbeitsvertrag keine Leistung von Überstunden vereinbart
ist, so muss der Anordnung dazu auch nicht Folge geleistet werden.
Die Vergütung richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Mindestens wird aber der reguläre Stundensatz zugrunde gelegt.
Der umgekehrte Fall zu Überstunden ist die Kurzarbeit. Sie wird veranlasst,
wenn Mitarbeiter nicht ausreichend beschäftigt werden können. Die
Einführung von Kurzarbeit bedarf ebenso einer rechtlichen Grundlage und
muss daher vertraglich gerechtfertigt sein.
Nachtarbeit - Arbeiten wenn die Anderen schlafen
Die Nachtarbeit, auch Nachtschicht genannt, ist oft eine ungeliebte Tätigkeit,
die keiner ausführen möchte. Aus diesem Grund sind die Zuschläge
hier auch relativ hoch. Die Zeiten für diese Tätigkeiten sind klar mit
23-6 Uhr definiert, im Bäckerhandwerk zwischen 22-5 Uhr.
Nachtarbeit sollte möglichst vermieden werden, vor allem im 3-Schichtwechsel,
da die Umstellung gravierende Folgen für den Biorythmus des Körpers haben
kann. Es gibt aber auch Arbeitnehmer, die viel lieber eine Nachtschicht belegen, nicht
zuletzt wegen der Vergütung.
Natürlich gibt es auch gesellschaftliche Bereiche, vor allem im Polizeidiensten oder sozialen Diensten,
die auf eine Arbeit in der Nachtschicht nicht verzichten können. Man stelle
sich nur Mal vor die Gefängnisse wären Nachts nicht bewacht.
Bei gesundheitlichen Problemen kann daher der Wechsel auf eine andere Schicht
bzw. auf ein anderes Schichtsystem beantragt werden.