Probezeit im Job: Rechte, Pflichten und alles Wichtige im Überblick

Sie beginnen einen neuen Job oder haben vor Kurzem eine neue Stelle angetreten? Vielleicht müssen Sie während der Probezeit auch Urlaub nehmen oder fragen sich, welche Rechte und Pflichten Sie eigentlich haben?

Gerade die ersten Wochen und Monate in einem neuen Arbeitsverhältnis sind oft von Unsicherheit geprägt – sowohl auf fachlicher als auch auf rechtlicher Ebene. Umso wichtiger ist es, die wesentlichen Regelungen zur Probezeit zu kennen, um in dieser entscheidenden Phase souverän auftreten zu können.

Die folgenden Ausführungen geben Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um die Probezeit – von der gesetzlichen Grundlage bis hin zu praktischen Tipps für den Berufsalltag.

Was ist die Probezeit?

Die Probezeit gibt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, das neu begonnene Arbeitsverhältnis innerhalb einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden. Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen und bietet beiden Seiten eine Art „Testphase“.

Wer ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, kennt in der Regel weder das Unternehmen noch die Kollegen ausreichend. Es kommt nicht selten vor, dass die tatsächliche Situation am neuen Arbeitsplatz nicht den Erwartungen entspricht – sei es durch andere Aufgaben, ein abweichendes Arbeitsklima oder unerwartete Anforderungen.

Wichtig: Während der Probezeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht. Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen.

Aus diesem Grund besteht – unabhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages – die Möglichkeit, eine Probezeit von bis zu sechs Monaten zu vereinbaren. Dieses Recht gilt selbstverständlich auch für den Arbeitgeber: Wenn der Arbeitnehmer nicht den Erwartungen des Unternehmens entspricht, kann das Arbeitsverhältnis ebenfalls mit der verkürzten Kündigungsfrist beendet werden.

Gründe hierfür können fachlicher oder zwischenmenschlicher Natur sein. Vielleicht stellt sich heraus, dass der neue Mitarbeiter nicht ins Team passt oder die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können.

Gesetzliche Regelung zur Probezeit in Beruf und Ausbildung

Die Probezeitdauer ist gesetzlich im § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Demnach beträgt die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten lediglich zwei Wochen. Unabhängig davon kann in einem Tarifvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden.

Wird in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart, ist dies kündigungsrechtlich für den Arbeitgeber ohne Bedeutung – nach Ablauf der sechs Monate greift automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz.

Für die Berufsausbildung gelten andere Bedingungen, die in § 20 BBiG (Berufsbildungsgesetz) geregelt sind. Hier ist eine Probezeitdauer von mindestens einem und maximal vier Monaten vorgeschrieben, die im Ausbildungsvertrag festgeschrieben werden muss. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise für die Berufe Altenpfleger/in und Gesundheits- und Krankenpfleger/in. Das Pflegeberufegesetz sieht hier eine Probezeitdauer von sechs Monaten vor.

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 622, Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 20, Pflegeberufegesetz (PflBG) § 20.

Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Prinzipiell gilt für befristete Arbeitsverhältnisse die gleiche Probezeitregelung wie bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragslaufzeit stehen muss.

Doch was ist, wenn der Arbeitsvertrag auf vier Monate befristet ist, aber dort eine Probezeitdauer von sechs Monaten enthalten ist? Selbst dann kann die Probezeit über das ursprüngliche Arbeitsverhältnis hinaus wirken. Sollte nach vier Monaten ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden, sind die ersten zwei Monate weiterhin als Probezeit zu betrachten.

Hinweis: Seit dem 1. August 2022 gilt durch das Nachweisgesetz, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen muss. Eine sechsmonatige Probezeit bei einem nur viermonatigen Vertrag ist daher in der Regel unzulässig.

Urlaub während der Probezeit

Es besteht weitgehend der Irrglaube, dass Arbeitnehmer während der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Das ist rechtlich so jedoch nicht definiert: Theoretisch kann der Arbeitnehmer bereits in der ersten Woche einen Urlaubsantrag stellen.

Allerdings besteht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch kein voller Urlaubsanspruch. Stattdessen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub: Pro vollem Beschäftigungsmonat steht ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu (§ 5 BUrlG). Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten besteht der volle Urlaubsanspruch.

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Schließlich geht es in der Probezeit darum, sich beruflich kennenzulernen, einzuarbeiten und Leistung zu zeigen – nicht primär darum, Urlaub zu nehmen.

In besonderen Situationen sollten Sie immer das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen. Niemand wird es Ihnen übel nehmen, wenn Sie aufgrund der neuen Stelle umziehen möchten und deswegen einen Tag freihaben wollen. Gleiches gilt für einen Todesfall in der Familie oder andere unvorhergesehene Ereignisse.

Quelle: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) §§ 4 und 5.

Krankheit in der Probezeit

Auch in der Probezeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – allerdings erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Werden Sie also in den ersten vier Wochen Ihrer Beschäftigung krank, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung in Form des Krankengeldes.

Nach Ablauf der vier Wochen erhalten Sie für bis zu sechs Wochen die volle Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dennoch gilt: Eine Erkrankung in der Probezeit kann ein Kündigungsgrund sein, da der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift. Wichtig ist daher die rechtzeitige Krankmeldung beim Arbeitgeber.

Pflichten bei Krankheit: Melden Sie sich umgehend krank, in der Regel vor Arbeitsbeginn. Reichen Sie spätestens am vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein – manche Arbeitgeber verlangen diese bereits ab dem ersten Tag.

Quelle: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) § 3.

Kind krank in der Probezeit

Schwierig haben es vor allem Alleinerziehende, die im Beruf häufig vor besonderen Herausforderungen stehen. Was ist, wenn das Kind krank wird und Sie deswegen mehrere Tage zu Hause bleiben müssen?

Auch in der Probezeit haben gesetzlich versicherte Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Pro Kind und Elternteil stehen Ihnen aktuell 15 Arbeitstage pro Jahr zu (Alleinerziehende: 30 Tage). Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch entsprechend.

Reden Sie offen mit Ihrem Vorgesetzten und schildern Sie Ihre familiäre Situation. In der Regel werden Sie auf Verständnis stoßen. Dass Sie Kinder haben, war dem Arbeitgeber bereits vor der Anstellung bekannt – er muss damit rechnen und wird nicht aus allen Wolken fallen.

Im Zweifel gilt: Handeln Sie immer zum Wohle des Kindes und schicken Sie es nicht krank in die Kita oder Schule. Eine offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist der beste Weg, Missverständnisse zu vermeiden.

Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB V) § 45.

Kündigung in der Probezeit

Eine Kündigung während der Probezeit ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen möglich – ohne Angabe von Gründen. Die Kündigung muss jedoch in schriftlicher Form erfolgen (§ 623 BGB); eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Trotz des fehlenden allgemeinen Kündigungsschutzes gibt es bestimmte Personengruppen, die auch in der Probezeit besonderen Schutz genießen:

  • Schwangere und junge Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Schwerbehinderte Menschen nach Ablauf von sechs Monaten Beschäftigungsdauer (§ 173 SGB IX)
  • Auszubildende nach Ablauf der Probezeit (§ 22 BBiG)
  • Mitglieder des Betriebsrats nach § 15 KSchG
  • Eltern in Elternzeit nach § 18 BEEG

Häufige Fehler, die Sie bei einer Kündigung in der Probezeit vermeiden sollten:

  • Eine Kündigung mündlich oder per Messenger aussprechen oder akzeptieren
  • Den Erhalt der Kündigung nicht dokumentieren
  • Sich nicht umgehend bei der Agentur für Arbeit melden (Frist: drei Tage)
  • Resturlaub und ausstehenden Lohn nicht einfordern
  • Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht verlangen

Ausnahmen – Wann die Probezeit nicht greift

Bei einer internen Stellenausschreibung innerhalb desselben Unternehmens besteht in der Regel kein Anspruch auf eine erneute Probezeit. Schließlich kennen sich beide Seiten bereits und können den Mitarbeiter sowie seine Leistungsfähigkeit einschätzen.

Dennoch wird in vielen Fällen eine sogenannte Einarbeitungszeit oder „Erprobungszeit“ vereinbart, die rechtlich aber nicht mit der gesetzlichen Probezeit gleichzusetzen ist.

Sollten in dem neuen Arbeitsbereich Probleme auftreten, ist es immer hilfreich, das Gespräch zu suchen. In beiderseitigem Interesse lässt sich meist eine sinnvolle Lösung finden – sei es die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz oder der Wechsel auf eine alternative Position.

Tipps für eine erfolgreiche Probezeit

Damit Sie die Probezeit erfolgreich meistern, sollten Sie einige wichtige Punkte beachten:

  • Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit: Erscheinen Sie immer pünktlich und halten Sie Zusagen ein.
  • Engagement zeigen: Bringen Sie sich aktiv ein und zeigen Sie Lernbereitschaft.
  • Fragen stellen: Lieber einmal zu viel nachfragen als Fehler aus Unwissenheit machen.
  • Networking: Bauen Sie aktiv Beziehungen zu Kollegen und Vorgesetzten auf.
  • Feedback einholen: Bitten Sie regelmäßig um Rückmeldung zu Ihrer Leistung.
  • Eigene Stärken einbringen: Zeigen Sie, was Sie besonders gut können.

Vermeiden Sie hingegen folgende Verhaltensweisen, die Ihre Probezeit gefährden können:

  • Häufige Krankmeldungen ohne triftigen Grund
  • Negative Äußerungen über frühere Arbeitgeber oder Kollegen
  • Mangelndes Interesse an Aufgaben und Unternehmen
  • Übermäßige private Nutzung von Smartphone oder Internet
  • Klatsch und Tratsch im Kollegium
  • Urlaubsanträge in den ersten Wochen ohne wichtigen Grund

Häufig gestellte Fragen zur Probezeit (FAQ)

Kann die Probezeit verlängert werden?

Grundsätzlich ist eine einseitige Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus nicht möglich, da § 622 BGB die maximale Dauer auf sechs Monate begrenzt. In Ausnahmefällen – etwa bei längerer Krankheit oder bei beidseitigem Einverständnis – kann jedoch eine Verlängerung in Form einer einvernehmlichen Vereinbarung getroffen werden. Eine solche „verlängerte Probezeit“ gilt rechtlich allerdings nicht mehr als Probezeit im Sinne des Gesetzes; nach sechs Monaten greift automatisch der Kündigungsschutz.

Habe ich in der Probezeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, auch nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO. Bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer kann jedoch lediglich ein einfaches Zeugnis ausgestellt werden, das nur die Art und Dauer der Tätigkeit bescheinigt. Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an und achten Sie auf eine wohlwollende Formulierung.

Was passiert mit meinem Resturlaub bei Kündigung in der Probezeit?

Bei einer Kündigung während der Probezeit haben Sie Anspruch auf den anteiligen Urlaub – pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Können Sie den Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss der Arbeitgeber diesen finanziell abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Auszahlung erfolgt mit der letzten Gehaltsabrechnung.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Gewerbeordnung (GewO), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Sozialgesetzbuch (SGB V und IX), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

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