Praktikum: Arten, Vergütung und Rechte als Praktikant

Für Studierende ist es längst selbstverständlich, für Schülerinnen und Schüler mittlerweile ebenso, und sogar fertige Akademikerinnen und Akademiker absolvieren immer häufiger eines: das Praktikum. Gedacht als praktische Ergänzung zur theoretischen Ausbildung in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung, soll es einen realistischen Einblick in den Berufsalltag eines Unternehmens oder einer Organisation geben.

In der Realität wird das Praktikum jedoch von manchen Unternehmen ausgenutzt, um gut qualifizierte Arbeitskräfte zu sehr geringen Kosten zu beschäftigen. Selbst die Praktikumssuche kann sich – je nach Branche – schwierig gestalten: In Medien, Kultur, Politik oder Kreativwirtschaft übersteigt das Angebot an Bewerbern die verfügbaren Stellen deutlich.

Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert und mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) im Jahr 2015 erstmals klare Regeln für die Vergütung von Praktikanten geschaffen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde – auch für viele Praktikumsverhältnisse. Trotzdem gibt es weiterhin große Grauzonen, in denen Praktikantinnen und Praktikanten ihre Rechte selbst kennen müssen.

Praktikantenausbeutung ist Alltag

Praktika gehören in vielen Studiengängen zur Studien- oder Prüfungsordnung und sind damit vorgeschrieben – es handelt sich dann um ein Pflichtpraktikum und kein freiwilliges Praktikum. Lassen Sie sich als Praktikant trotzdem nicht ausnutzen: Befragungen zeigen seit Jahren, dass sich ein hoher Anteil der Praktikantinnen und Praktikanten nicht ihrer Qualifikation entsprechend bezahlt oder eingesetzt fühlt.

Der Begriff „Generation Praktikum“ beschreibt genau dieses Phänomen: Hochschulabsolventen, die sich von einem unbezahlten oder schlecht bezahlten Praktikum zum nächsten hangeln, weil sie nach dem Studium keine reguläre Festanstellung erhalten.

Typische Warnzeichen für ein ausbeuterisches Praktikum:

  • Sie übernehmen über Wochen hinweg die Aufgaben einer Vollzeitkraft ohne Anleitung.
  • Es findet keine echte Einarbeitung oder Betreuung statt.
  • Ein Anschlussangebot wird in Aussicht gestellt, kommt aber nie zustande.
  • Sie sollen ein „Pflichtpraktikum“ absolvieren, obwohl Ihre Studienordnung dies gar nicht vorschreibt.
  • Ein freiwilliges Praktikum wird kurzfristig über drei Monate hinaus „verlängert“ – ohne dass die Vergütung angepasst wird.
  • Sie werden gebeten, für die Vermittlung eines Praktikumsplatzes selbst zu zahlen (in Deutschland in der Regel unzulässig).

Wichtig: Bestehen Sie bei freiwilligen Praktika auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag, in dem Beginn, Ende, Aufgaben, Arbeitszeit und Vergütung klar geregelt sind. Das schützt beide Seiten und ist nach dem Nachweisgesetz ohnehin vorgeschrieben.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – „Mindestlohn und Praktikum“; Mindestlohnkommission, 2026.

Mindestlohn im Praktikum – wer hat Anspruch?

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht das rund 2.200 Euro brutto monatlich. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen. Ob Sie als Praktikantin oder Praktikant Anspruch auf den Mindestlohn haben, hängt jedoch von der Art Ihres Praktikums ab.

Art des Praktikums Anspruch auf Mindestlohn?
Pflichtpraktikum (laut Studien- oder Schulordnung) Nein, kein Anspruch – unabhängig von der Dauer
Freiwilliges Praktikum bis 3 Monate (begleitend zu Studium/Ausbildung) Nein, kein Anspruch
Freiwilliges Praktikum länger als 3 Monate Ja, ab dem ersten Tag
Orientierungspraktikum bis 3 Monate (vor Ausbildung/Studium) Nein, kein Anspruch
Praktikum nach abgeschlossener Ausbildung oder Studium Ja, in der Regel voller Anspruch
Praktikanten unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss Nein, kein Anspruch

Vorsicht bei der Verlängerung: Wird ein zunächst dreimonatiges freiwilliges Praktikum auch nur um einen Tag verlängert, wird das gesamte Praktikumsverhältnis rückwirkend ab dem ersten Tag mindestlohnpflichtig. Für Unternehmen kann das schnell Nachzahlungen im fünfstelligen Bereich bedeuten – und für Sie als Praktikant einen erheblichen Vergütungsanspruch.

Quellen: § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG); Zoll Deutschland – Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes; IHK Potsdam, Stand 2026.

Auslandspraktikum und Praktikumsplatz im Ausland

Praktika im Ausland sind in vielen Studiengängen heute fast obligatorisch und gehören in bestimmten Berufsfeldern (z. B. internationale BWL, Sprachen, Tourismus, Diplomatie) zum Abschluss dazu. Wer sich für ein Auslandspraktikum entscheidet, sollte allerdings wissen, dass das deutsche Konstrukt „Praktikum“ nicht in allen Ländern in dieser Form existiert. Begriffe wie internship, stage oder prácticas bezeichnen oft etwas anderes – mal eine bezahlte Junior-Position, mal eine reine Kurzhospitation.

In vielen Ländern – etwa Großbritannien, Frankreich oder den USA – gelten zudem eigene Mindestlohn- oder Vergütungsregelungen für Praktikanten, die teils strenger, teils lockerer als in Deutschland sind. Informieren Sie sich daher frühzeitig über die rechtliche Lage im Zielland. Tipps zur Bewerbung in englischsprachigen Ländern finden Sie in unserem Beitrag Bewerbung in England.

Wichtige Förderprogramme für Auslandspraktika:

  • Erasmus+: Das EU-Förderprogramm hat das frühere „Leonardo da Vinci“-Programm abgelöst und unterstützt Praktika von zwei bis zwölf Monaten in europäischen Programmländern. Förderhöhe je nach Zielland zwischen rund 600 und 700 Euro pro Monat, mit Zusatzförderungen für Studierende mit Kind, chronischer Erkrankung, Behinderung oder aus nicht-akademischen Elternhäusern.
  • DAAD-Stipendien: Der Deutsche Akademische Austauschdienst fördert auch Praktika außerhalb Europas.
  • PROMOS: Stipendium für kurzfristige Auslandsaufenthalte, vergeben über die Hochschulen.
  • Auslands-BAföG: Auch Pflichtpraktika im Ausland können förderfähig sein – häufig sogar bei Personen, die im Inland kein BAföG erhalten.

Wenden Sie sich für die Bewerbung am besten an das International Office Ihrer Hochschule. Wichtig: Seit dem Brexit ist eine Erasmus+-Förderung für Praktika im Vereinigten Königreich nicht mehr möglich; hier greifen alternative Programme einzelner Hochschulen.

Quellen: Europäische Kommission – Erasmus+ (erasmus-plus.ec.europa.eu); DAAD – Nationale Agentur für Erasmus+ Hochschulzusammenarbeit, 2026.

Anerkennungspraktikum

Das Anerkennungspraktikum ist ein Praktikum, das nach Abschluss einer Fachausbildung absolviert werden muss, um die volle staatliche Anerkennung des Berufsabschlusses zu erhalten. Es ist vor allem in pädagogischen und sozialen Berufen verbreitet, etwa bei:

Die Dauer eines Anerkennungsjahres beträgt in der Regel zwölf Monate in Vollzeit. Im Unterschied zu klassischen Praktika ist das Anerkennungspraktikum tariflich oder zumindest angemessen vergütet – meist nach den Sätzen des TVöD oder TV-L.

Praxissemester

Das Praxissemester ist eine längere, in das Studium integrierte Praxisphase, die vor allem an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW/FH) sowie in dualen Studiengängen vorgeschrieben ist. Es wird oft am Ende des Grundstudiums oder im fortgeschrittenen Bachelor absolviert.

Die Dauer beträgt typischerweise drei bis sechs Monate. Da es sich in der Regel um ein hochschulrechtlich verpflichtendes Praktikum handelt, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf den Mindestlohn – viele Unternehmen zahlen jedoch freiwillig eine angemessene Aufwandsentschädigung, häufig zwischen 800 und 1.500 Euro im Monat. Das Praxissemester wird in der Hochschule vor- und nachbereitet (z. B. durch ein Begleitseminar und einen Praxisbericht).

Tipp: Da die Bewerbung um einen Praxissemester-Platz heute meist digital erfolgt, lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber Online-Bewerbung erstellen.

Schülerbetriebspraktikum

An Schulen der Sekundarstufe I und II sind Schülerbetriebspraktika üblich. Sie sollen Schülerinnen und Schülern dabei helfen, ihre beruflichen Neigungen zu erkennen und einen realistischen Einblick in den Arbeitsalltag zu erhalten. In der Regel dauern diese Praktika ein bis drei Wochen, in einigen Bundesländern und Schulformen bis zu zwei Monate.

Während des Praktikums werden die Schülerinnen und Schüler von der Schule (z. B. durch eine Lehrkraft) begleitet und betreut. Da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, besteht weder Anspruch auf Vergütung noch auf Mindestlohn – es gelten aber besondere Schutzvorschriften, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Versicherungsschutz besteht über die gesetzliche Schülerunfallversicherung.

Worauf im Praktikumsvertrag achten?

Ein schriftlicher Praktikumsvertrag schützt Sie vor Missverständnissen und Ausbeutung. Diese Punkte sollten unbedingt enthalten sein:

  • Beginn, Ende und Dauer des Praktikums
  • Art des Praktikums (Pflicht- oder freiwillig) – das ist entscheidend für den Mindestlohnanspruch
  • Konkrete Lern- und Ausbildungsinhalte sowie zugewiesene Aufgaben
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • Höhe der Vergütung und Zahlungszeitpunkt
  • Urlaubsanspruch (auch Praktikanten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub!)
  • Regelung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Pflicht zur Ausstellung eines qualifizierten Praktikumszeugnisses

Wichtig: Seit August 2022 müssen Arbeitgeber laut Nachweisgesetz die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen – auch bei Praktika. Außerdem gilt für mindestlohnbefreite Praktika eine Pflicht zur lückenlosen Arbeitszeiterfassung, die zwei Jahre aufbewahrt werden muss.

Quelle: Nachweisgesetz (NachwG); Mindestlohngesetz (MiLoG) § 17; ad-hoc-news, Januar 2026.

Häufige Fragen (FAQ) zum Praktikum

1. Habe ich als Praktikant Anspruch auf Urlaub?

Ja. Wenn Sie als Praktikantin oder Praktikant als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes gelten – das ist bei nahezu allen freiwilligen Praktika der Fall – haben Sie Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche), anteilig berechnet auf die Dauer Ihres Praktikums. Bei einer 5-Tage-Woche sind es entsprechend 20 Arbeitstage. Auch bei Pflichtpraktika gewähren viele Arbeitgeber freiwillig anteiligen Urlaub.

2. Was tun, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt, obwohl ich Anspruch hätte?

Sprechen Sie zunächst Ihren Arbeitgeber direkt an – häufig liegt ein Missverständnis bei der Einordnung des Praktikums vor. Hilft das nicht, können Sie sich an die Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (030 / 60 28 00 28) oder an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls wenden. Der Anspruch auf Mindestlohn kann zudem bis zu drei Jahre rückwirkend gerichtlich geltend gemacht werden.

3. Bekomme ich am Ende des Praktikums ein Zeugnis?

Ja. Wie alle Arbeitnehmer haben auch Praktikanten Anspruch auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis, sobald das Praktikum mindestens einige Wochen dauert. Es sollte Angaben zu Dauer, Aufgaben, Leistung und Verhalten enthalten – wohlwollend formuliert, aber wahrheitsgemäß. Bestehen Sie unbedingt auf ein qualifiziertes (statt eines einfachen) Zeugnis, denn dieses ist für spätere Bewerbungen deutlich aussagekräftiger. Hilfe beim Entschlüsseln der typischen Zeugnissprache finden Sie in unserem Beitrag Arbeitszeugnis – Was steht drin?.


ulmato.de wünscht Ihnen viel Erfolg bei der Bewerbung für Ihren Praktikumsplatz!

Weiterführende Informationen

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Mindestlohngesetz (MiLoG, Stand 2026), Mindestlohnkommission, Zoll Deutschland, IHK Potsdam, DAAD – Nationale Agentur für Erasmus+ Hochschulzusammenarbeit, Europäische Kommission (erasmus-plus.ec.europa.eu), Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Nachweisgesetz (NachwG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Stand: Mai 2026.

Wie hat dir der Beitrag gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertung(en), durchschnittlich: 3,00 von 5)