| Informationen zum Arbeitsrecht: Altersteilzeit und Vorruhestand | ||
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| Übersicht | ||
Die Altersteilzeit:
Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung, welche mit Mitteln der Bundesagentur
für Arbeit gefördert wird. Das Altersteilzeitgesetz wurde eingerichtet, um Arbeitnehmern
ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit zu bieten, eine Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit
umzuwandeln.
Die Regelung ist aber befristet bis zum 31.12.2009, Förderungen können nur erbracht werden, wenn
wenn das Altersteilzeitverhältnis vor diesem Datum begonnen hat.
Die Altersteilzeit führt nicht zu vollen Einkommensreduzierungen, noch zu vollen Anwartschaftsverlusten bei der
Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss sich nämlich verpflichten, das Arbeitsentgeld für die
Altersteilzeitarbeit zu bezahlen und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Das Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld usw., wird von der Bundesagentur für Arbeit
entrichtet, wenn die Vorraussetzungen für eine Förderung der Altersteilzeit erfüllt sind.
Der Antragsteller muss vor dem Antrag mindestens 1080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
tätig gewesen sein. Wer in diesem Zeitraum arbeitslos gemeldet war und ALG I oder II bekommen hat, dem werden
diese Zeiten ebenfalls angerechnet. Es empfiehlt sich aber vor einem Antrag, beim zuständigen Rententräger,
den umfassenden individuelle Rentenversicherungsverlauf zu erfragen.
Scheuen Sie nicht den Gang zum Arbeitsamt, hier bekommen Sie genaue und individuelle Informationen, die
Ihnen Gewissheit geben.
Teilzeitarbeit - Elternzeit
Die Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist eine andere Form der Teilzeitarbeit. In dieser Zeit der
ersten drei Lebensjahre des Kindes kann jeder Elternteil der diese Zeit in Anspruch nimmt. Einer Tätigkeit
mit bis zu 30 Wochenstunden nachgehen.
Um die Teilzeit in Anspruch zu nehmen muss der jeweilige Antrag spätestens acht Wochen zuvor beim
Arbeitgeber eingereicht werden. Der Umfang der Tätigkeit ist zwischen beiden Parteien vereinbar, die
Dauer der Teilzeittätigkeit muss aber mindestens drei Monate betragen.
Es besteht auch für den Elternteil die Möglichkeit, während dieser Zeit bei einem anderen
Arbeitgeber beschäftigt zu sein. Dies setzt aber das Einverständnis des alten Unternehmens voraus.
