Krankengeld: Anspruch, Dauer und Höhe im Überblick

Vermutlich jeder Arbeitnehmer war schon einmal aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage, seiner täglichen Arbeit nachzugehen. Doch was passiert in einem solchen Fall? Wird das Gehalt weitergezahlt oder steht man finanziell plötzlich allein da? In Deutschland gibt es für genau solche Situationen das sogenannte Krankengeld.

Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die von der zuständigen Krankenkasse gezahlt wird, sobald ein Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig ist. Krankengeld ist klar vom sogenannten Kinderkrankengeld abzugrenzen, welches dann greift, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes nicht zur Arbeit gehen kann.

Die rechtliche Grundlage für das Krankengeld findet sich in den §§ 44 ff. des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Grundsätzlich hat jeder pflichtversicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld, sofern er aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist oder sich auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Behandlung befindet.

Bei Selbstständigen verhält es sich anders: Hier besteht ein Wahlrecht. Sie müssen ihrer Krankenkasse gegenüber ausdrücklich erklären, dass sie einen Krankengeldanspruch wünschen. Alternativ können sie einen Wahltarif abschließen oder eine private Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen.

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer haben automatisch Anspruch.
  • Selbstständige müssen den Anspruch aktiv wählen.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I haben ebenfalls Anspruch auf Krankengeld.
  • Studenten in der studentischen Krankenversicherung erhalten in der Regel kein Krankengeld.

Kein Anspruch auf Krankengeld besteht hingegen für Personen, die über eine Familienversicherung mitversichert sind, sowie für Bezieher von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II). Auch Minijobber, die ausschließlich geringfügig beschäftigt sind und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gehen leer aus.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, endet im Regelfall die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Ab der siebten Woche übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die finanzielle Absicherung und zahlt das Krankengeld als Lohnersatzleistung. Es steht dem Arbeitgeber frei, darüber hinausgehende, günstigere Regelungen anzubieten. Viele Unternehmen, die ihre Mitarbeiter wertschätzen, sehen in Tarif- oder Arbeitsverträgen eine längere Entgeltfortzahlung vor – etwa über 12 Wochen oder mehr.

Wichtig: Das Krankengeld wird nicht unbegrenzt gezahlt. Innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren besteht für ein und dieselbe Krankheit ein maximaler Anspruch von 78 Wochen (das entspricht 546 Kalendertagen). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden dabei auf diese Höchstdauer angerechnet. Effektiv zahlt die Krankenkasse also maximal 72 Wochen.

Wer auch nach Ablauf dieser Frist noch arbeitsunfähig ist, steht vor einer schwierigen Situation. Es empfiehlt sich daher dringend, spätestens drei Monate vor Auslaufen der 78 Wochen die weitere finanzielle Absicherung zu klären. Ansprechpartner können sein:

  • die Deutsche Rentenversicherung (etwa für eine Erwerbsminderungsrente),
  • die Bundesagentur für Arbeit (Aussteuerung und ggf. Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III),
  • eine private Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • das Sozialamt (bei fehlenden Ansprüchen aus den genannten Quellen).

Wie hoch ist das Krankengeld?

Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich klar geregelt (§ 47 SGB V). Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer vor der Erkrankung erzielt hat. Allerdings darf das Krankengeld maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen.

Zudem gibt es eine Höchstgrenze: Das Bruttogehalt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Im Jahr 2026 liegt diese bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.812,50 Euro – das entspricht einem maximalen Krankengeld von rund 128,63 Euro pro Kalendertag (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026).

Vom Bruttokrankengeld werden anteilig folgende Sozialversicherungsbeiträge abgezogen:

Lohnsteuer sowie Beiträge zur Krankenversicherung werden hingegen nicht abgezogen. Allerdings unterliegt das Krankengeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt – das bedeutet, es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht jedoch den persönlichen Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen. Dies kann am Jahresende zu einer Steuernachzahlung führen.

Das Krankengeld wird kalendertäglich berechnet, basierend auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch Wochenenden und Feiertage werden dabei berücksichtigt.

Wie wird Krankengeld beantragt?

Eine ausdrückliche Antragstellung wie bei anderen Sozialleistungen ist nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht automatisch durch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dennoch sollten einige wichtige Punkte beachtet werden:

  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss lückenlos vorliegen. Seit 2023 erfolgt die Übermittlung an Arbeitgeber und Krankenkasse digital.
  • Bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit sollte der Arzt aufgesucht werden, um die Krankschreibung nahtlos zu sichern.
  • Folgebescheinigungen müssen spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der vorherigen AU ausgestellt werden, sonst droht der Verlust des Anspruchs.
  • Die Krankenkasse setzt sich in der Regel automatisch mit dem Versicherten in Verbindung und übersendet einen Fragebogen zur Klärung des Sachverhalts.

Häufige Fehler beim Krankengeldbezug

Beim Bezug von Krankengeld gibt es einige typische Stolperfallen, die zum Verlust des Anspruchs führen können. Diese Fehler sollten unbedingt vermieden werden:

  • Lücken zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – schon ein einziger Tag ohne Krankschreibung kann zum Verlust des Anspruchs führen.
  • Verspätetes Einreichen der AU bei der Krankenkasse oder beim Arbeitgeber.
  • Reisen ins Ausland ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse.
  • Aufnahme einer Nebentätigkeit oder Mehrarbeit während des Krankengeldbezugs ohne Rücksprache.
  • Ignorieren von Aufforderungen zur Reha oder zu Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst (MD).
  • Versäumte Klärung der Anschlussleistungen vor Ablauf der 78-Wochen-Frist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird Krankengeld auch im Urlaub gezahlt?

Ja, sofern die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt und ärztlich attestiert ist, besteht weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Die Krankheitstage werden zudem nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Wichtig: Bei einem Auslandsaufenthalt muss die Krankenkasse vorab informiert werden.

Was passiert mit dem Krankengeld bei einem Arbeitsplatzwechsel?

Tritt die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, bleibt der Krankengeldanspruch grundsätzlich bestehen – auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist eine ununterbrochene Krankschreibung. Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld weiter, bis der Versicherte wieder arbeitsfähig ist oder die 78-Wochen-Frist erreicht.

Kann das Krankengeld gekürzt oder gestrichen werden?

Ja, in bestimmten Fällen kann die Krankenkasse das Krankengeld kürzen oder vollständig einstellen. Dies geschieht beispielsweise, wenn der Versicherte Mitwirkungspflichten verletzt, ärztliche Termine nicht wahrnimmt, Reha-Maßnahmen verweigert oder die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet wurde (z. B. durch grobe Fahrlässigkeit). Auch bei einer nicht genehmigten Auslandsreise kann der Anspruch ruhen.

Wir wünschen gute Besserung!

Quellen: Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), §§ 44–51; Bundesministerium für Gesundheit – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026; GKV-Spitzenverband – Informationen zum Krankengeld.

Weiterführende Informationen:

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