| Informationen zum Arbeitsrecht: Der Urlaubsanspruch | ||
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Urlaubsformen im Arbeitsrecht:
Was ist eigentlich Urlaub? Urlaub ist die bezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit,
die zur beruflichen Erholung des Arbeitnehmers bestimmt ist. Aus diesem Grund wird der Anspruch auch als
Erholungsurlaub bezeichnet.
Erholungsurlaub
In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub bzw. Jahresurlaub.
Zu diesem Zweck gibt es im Arbeitsrecht eigens das Bundesurlaubsgesetz, welches den Anspruch des Arbeitnehmers auf
eine Mindesturlaubsdauer regelt. Die in Betrieben übliche Regelzeit für den Urlaub liegt in Deutschland
momentan zwischen 5-6 Wochen. Der gesetzliche Mindesturlaub für ein Jahr liegt aktuell bei 20 Tagen, wenn der Arbeitnehmer
eine 5-Tage-Woche arbeitet, oder bei 24 Tagen, wenn der Arbeitnehmer eine 6-Tage-Woche ausübt.
Hierüber hinaus kann im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag eine individuelle Anzahl von Urlaubstagen
für den Urlaub des Jahres festgehalten werden.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht aber erst nach einer Tätigkeitsdauer von
6 Monaten in dem Unternehmen. Was viele nicht wissen ist, dass hier das Kalenderjahr entscheidend
ist. Beginnt das Arbeitsverhältnis im September eines Jahres, so kann die sechsmonatige
Wartezeit nicht mehr erfüllt werden. In dieser Situation tritt der Paragraph 5 des
Bundesurlaubsgesetztes in Kraft, der eine Bezugmöglichkeit von Teilurlaub vorsieht.
Viele Unternehmen haben keine Ahnung von dieser Regelung und verweigern den Teilurlaub, weil
sie sich auf die Grenze von 6 Monaten beziehen.
Berechnung Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist in der Regel leicht zu berechnen, jedoch gibt es bei Teilzeitkräften, die nicht regelmäig einer
Tätigkeit nachgehen einige Schwierigkeiten in der Berechnung. Der Urlaubsanspruch richtet sich
hier gesetzlich in der Berechnung nach dem Urlaubsanspruch der Vollzeitkräfte. Zur Veranschaulichung der Berechnung
des Urlaubsanspruches folgendes Beispiel:
Eine Vollzeitkraft erhält bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen. Eine Teilzeitkraft
im gleichen Betrieb arbeitet nur 3 Tage die Woche und erhält daher 18 Urlaubstage. Die Berechnung der Urlaubstage: 30:5x3=18
Sonderurlaub bei Todesfall, Hochzeit oder Geburt
Der Sonderurlaub ist nicht im Urlaubsgesetz geregelt, sondern im BGB (§ 616). Aufgrund einer
bestimmten Situation kann es Arbeitnehmern nicht zumutbar sein, bei Abwägung
beiderseitiger Interessen, die Arbeitsleistung zu erbringen. Bei diesem Sachverhalt
spricht man von der unverschuldeten Arbeitsverhinderung.
Mögliche Umstände
zur Freistellung können sein:
• Eheschließung bzw. Heirat des Betreffenden
• Geburt des eigenen Kindes
• Tod, Sterbefall und schwere Erkrankung in der Familie
• aber auch der Umzug bei Wohnungswechsel
Diese Freistellungen sind in der Regel bezahlt und im Arbeitsvertrag aufgeführt.
Gibt es andere gewichtige Gründe für Sonderurlaub, so kann dieser eventuell
unbezahlt genommen werden, oder es muss ein Tag bezahlter Urlaub genommen werden.
Freistellung bei Pflege eines Kindes
Diese Fälle kommen ja nicht sehr häufig vor, was aber regelmäßig auftaucht
ist die Erkrankung des eigenen Kindes. Wenn beide Elternteile berufstätig sind, oder ein
Elternteil alleinerziehend, so kann dies schon Probleme bereiten.
Hier sieht das Sozialgesetzbuch aber ganz klar das Kindeswohl und ermöglicht
einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Das Kind muss aber unter 12
Jahren sein und es muss eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden.
Zudem fällt der Anspruch unterschiedlich aus und kann zwischen 10 und 50 Arbeitstagen
im gesamten Jahr variieren. 10 Tage bei einem Kind und Ehepartner; 20 Tage bei einem Kind und alleinerziehend;
mehrere Kinder und Ehepartner max. 25 Tage und mehrere Kinder und alleinerziehend max. 50 Tage im Jahr.
Alles was darüber hinausgeht muss mit Erholungsurlaub oder externer Betreuung ausgeglichen
werden.
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt für seine Urlaubszeit wird Urlaubsentgelt genannt und folgt der Berechnung, die sich
nach dem Einkommen der letzten 13 Wochen richtet, ohne Vergütungen für Überstunden und ohne Abschlag für Kurzarbeit.
Das Urlaubsgeld ist etwas anderes, es kann vom Arbeitnehmer zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt werden. Das Urlaubsgeld
unterliegt keiner Begrenzung, aber wenn Urlaubsgeld gezahlt wird, dann muss dieses Urlaubsgeld allen Arbeitnehmern gezahlt werden.
Sowohl der Vollzeit-Arbeitnehmer und auch der Teilzeit-Arbeitnehmer müssen gleichberechtigt eine Vergütung bekommen.