Nebenjob – Verdienstgrenzen, Steuern & rechtliche Regeln im Überblick

Ein Nebenjob kann das Haushaltsbudget spürbar entlasten, neue Erfahrungen bringen oder den Einstieg in einen anderen Berufszweig erleichtern.

Damit sich der Zuverdienst auch wirklich lohnt, sollten Arbeitnehmer, Schüler, Studierende und Empfänger von Sozialleistungen die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen.

Mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2026 haben sich auch die Verdienstgrenzen im Minijob geändert – ein Überblick über die wichtigsten Regeln.

Welche Arten von Nebenjobs gibt es?

Grundsätzlich lassen sich Nebenjobs in zwei große Gruppen einteilen, die sich rechtlich und sozialversicherungstechnisch deutlich unterscheiden:

  • Abhängige Beschäftigung (Minijob, Midijob, Teilzeit): Der Nebenjobber wird Arbeitnehmer und schließt einen Arbeitsvertrag ab. Es gelten die üblichen Arbeitnehmerrechte wie Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mindestlohn.
  • Selbstständige Tätigkeit (Freiberufler, Gewerbetreibende): Der Nebenjobber arbeitet auf eigene Rechnung, stellt Rechnungen aus und muss sich selbst um Steuern, Kranken- und gegebenenfalls Rentenversicherung kümmern. Diese Form ist vielen Nebenjobbern nicht ausreichend bewusst und kann steuerliche sowie versicherungsrechtliche Folgen haben.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Eine zeitlich befristete Tätigkeit, die im Kalenderjahr höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage umfasst – unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

Arbeitgeber über die Nebentätigkeit informieren

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer mit einem Hauptarbeitgeber keine generelle Pflicht, eine Nebentätigkeit zu melden. Im Sinne einer guten Arbeitsatmosphäre und zur Vermeidung von Konflikten ist eine Information jedoch dringend ratsam. Viele Arbeitsverträge enthalten zudem eine sogenannte Anzeige- oder Genehmigungsklausel, die eine Mitteilung verbindlich vorschreibt.

Im öffentlichen Dienst sieht das anders aus: Hier gilt eine ausdrückliche Anzeige- und in vielen Fällen sogar Genehmigungspflicht für jede Nebentätigkeit.

Wichtige Grenze: Die Nebentätigkeit darf dem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen und nicht zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit führen. Eine solche Konkurrenzsituation kann eine fristlose Kündigung im Hauptjob nach sich ziehen – inklusive möglicher Schadensersatzansprüche. Auch ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (maximal 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt) kann teuer werden.

Quelle: § 60 HGB (Wettbewerbsverbot), Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Verdienstgrenzen für Minijobs ab 2026

Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2026 wurde auch die dynamische Minijob-Grenze automatisch angepasst. Die Verdienstgrenze orientiert sich seit Oktober 2022 an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn.

Verdienstgrenzen im Überblick
Bereich 2025 2026 2027 (geplant)
Mindestlohn pro Stunde 12,82 € 13,90 € 14,60 €
Minijob-Grenze (monatlich) 556 € 603 € 633 €
Minijob-Grenze (jährlich) 6.672 € 7.236 € 7.596 €
Midijob-Bereich 556,01 – 2.000 € 603,01 – 2.000 € 633,01 – 2.000 €

Quelle: Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung, Mindestlohngesetz (MiLoG)

Ein gelegentliches Überschreiten der Minijob-Grenze ist erlaubt, sofern die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro nicht überschritten wird. Eine Überschreitung darf in maximal zwei Kalendermonaten pro Jahr erfolgen – etwa als Krankheitsvertretung.

Nebenjob mit Bürgergeld oder Arbeitslosengeld I

Bezieher von Sozialleistungen dürfen einen Nebenjob ausüben – allerdings gelten unterschiedliche Anrechnungsregeln. Wichtig: Jede Nebentätigkeit muss dem zuständigen Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden.

Arbeitslosengeld I (ALG I)

Wer ALG I bezieht, darf nebenher arbeiten, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren – allerdings nur unter zwei Bedingungen:

  • Die Arbeitszeit beträgt weniger als 15 Stunden pro Woche. Ab dieser Grenze gilt der Bezieher als nicht mehr arbeitslos.
  • Es gibt einen Freibetrag von 165 Euro netto monatlich. Jeder darüber hinausgehende Verdienst wird zu 100 % auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Bürgergeld (ab Juli 2026 voraussichtlich „Neue Grundsicherung“)

Beim Bürgergeld gibt es seit der Reform 2023 gestaffelte Freibeträge, die einen Nebenjob attraktiver machen sollen:

Verdienst (brutto) Anrechnungsfreier Anteil
0 – 100 € 100 % (Grundfreibetrag)
100,01 – 520 € 20 % zusätzlich
520,01 – 1.000 € 30 % zusätzlich
1.000,01 – 1.200 € (bzw. 1.500 € mit Kind) 10 % zusätzlich

Bei einem Minijob mit 603 Euro Verdienst bleiben ab 2026 maximal 208,90 Euro anrechnungsfrei. Für junge Menschen unter 25 Jahren in Schule, Studium, Ausbildung oder Freiwilligendienst (FSJ/BFD) ist der gesamte Minijob-Verdienst bis 603 Euro anrechnungsfrei.

Hinweis: Mit dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde beschlossen, das Bürgergeld voraussichtlich zum 1. Juli 2026 durch die „Neue Grundsicherung“ abzulösen. Verschärfte Sanktionen und der Wegfall der Karenzzeit sind geplant – die Freibetragsregeln sollen aber im Wesentlichen erhalten bleiben.

Quelle: § 11b SGB II, Bundesagentur für Arbeit, DGB-Ratgeber Bürgergeld 2026

Jobben als Schüler und Student

Schülerjobs

Bereits ab einem Alter von 13 Jahren dürfen Kinder mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten ausüben (z. B. Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe). Erst ab 15 Jahren ist eine reguläre Beschäftigung als Schülerjob möglich. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) soll dabei vor Ausbeutung schützen:

  • Schulpflichtige Jugendliche dürfen maximal 2 Stunden pro Tag arbeiten – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden.
  • Die Arbeitszeit liegt zwischen 8 und 18 Uhr und darf nicht mit der Schulzeit kollidieren.
  • In den Schulferien sind bis zu 4 Wochen Vollzeit pro Jahr erlaubt (max. 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche).
  • Gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit sowie Tätigkeiten in der Gastronomie nach 22 Uhr sind verboten.

Studentenjobs

Studierende fallen nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz, müssen aber andere Punkte beachten – insbesondere Steuern, Sozialversicherung und Auswirkungen auf BAföG, Familienversicherung und Kindergeld:

  • Steuerlicher Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Bruttoeinkommen fällt keine Einkommensteuer an.
  • Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro pro Jahr werden automatisch abgezogen.
  • BAföG-Hinzuverdienst: Aktuell sind etwa 556 Euro netto monatlich (6.672 Euro jährlich) anrechnungsfrei – ein Minijob ist somit BAföG-unschädlich.
  • Familienversicherung: Mitversicherung über die Eltern bis 25 Jahre möglich, wenn das monatliche Einkommen die Minijob-Grenze nicht regelmäßig überschreitet.
  • Kindergeld: Während eines Erststudiums bleibt der Kindergeldanspruch unabhängig vom Verdienst bestehen. Beim Zweitstudium gilt die 20-Stunden-Grenze pro Woche.
  • Werkstudentenregelung: Bei mehr als 20 Wochenstunden während des Semesters droht der Verlust des Studentenstatus in der Sozialversicherung.

Da sich die Regelungen häufig ändern und individuelle Faktoren eine große Rolle spielen, ist bei Unsicherheiten eine Beratung beim Studentenwerk oder direkt beim Finanzamt empfehlenswert.

Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), § 32 EStG (Grundfreibetrag), BAföG, Deutsches Studierendenwerk

Steuern und Sozialversicherung im Nebenjob

Bei einem regulären Minijob bis 603 Euro zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber Pauschalabgaben – der Arbeitnehmer erhält den Bruttoverdienst nahezu vollständig als Nettoverdienst. Wichtige Punkte:

  • Rentenversicherung: Minijobber sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (Eigenanteil 3,6 %), können sich aber auf Antrag befreien lassen. Die Beitragszahlung lohnt sich jedoch für spätere Rentenansprüche.
  • Krankenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale, der Minijobber selbst ist über den Job nicht krankenversichert und benötigt eine eigene Absicherung (z. B. Familienversicherung).
  • Steuern: Der Verdienst wird in der Regel pauschal mit 2 % versteuert (vom Arbeitgeber getragen). Eine individuelle Versteuerung über die Lohnsteuerklasse VI ist ebenfalls möglich.
  • Zweiter Minijob: Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Wird die Grenze von 603 Euro überschritten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
  • Minijob neben Hauptbeschäftigung: Ein einziger Minijob neben dem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt abgabenfrei. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob verrechnet.

Häufige Fehler beim Nebenjob

Diese Stolperfallen sollten Nebenjobber unbedingt vermeiden:

  • Nebentätigkeit verschweigen, obwohl im Arbeitsvertrag eine Anzeigepflicht steht – kann eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
  • Tätigkeit als Selbstständiger ausüben, ohne Gewerbeanmeldung oder steuerliche Erfassung beim Finanzamt – das gilt als Schwarzarbeit.
  • Mehrere Minijobs gleichzeitig anmelden, ohne die zusammengerechnete Grenze von 603 Euro im Blick zu behalten – führt zu Nachzahlungen und Sozialversicherungspflicht.
  • Nebenjob bei direkter Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber annehmen – Schadensersatz und fristlose Kündigung drohen.
  • Einkünfte gegenüber Jobcenter oder Agentur für Arbeit nicht melden – kann als Sozialbetrug strafrechtlich verfolgt werden.
  • Werkstudentengrenze von 20 Wochenstunden ignorieren – Verlust des günstigen Studententarifs in der Sozialversicherung.
  • Pauschalbesteuerung mit individueller Versteuerung über Steuerklasse VI verwechseln – kann zu unerwartet hohen Abzügen führen.

Häufig gestellte Fragen zum Nebenjob

Wie viel darf man 2026 im Minijob verdienen?

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei 603 Euro, jährlich bei 7.236 Euro. Sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gekoppelt. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro entspricht das einer Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat. Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten ist in maximal zwei Kalendermonaten pro Jahr zulässig.

Muss ich meinem Arbeitgeber den Nebenjob mitteilen?

Eine gesetzliche Meldepflicht gibt es im privaten Bereich grundsätzlich nicht. Allerdings enthalten viele Arbeitsverträge eine Anzeige- oder Genehmigungsklausel, die eine Mitteilung verpflichtend macht. Im öffentlichen Dienst besteht generell eine Anzeigepflicht. Unabhängig davon darf die Nebentätigkeit dem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen und nicht die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschreiten.

Wie viel bleibt von einem Minijob beim Bürgergeld übrig?

Bei einem Minijob mit dem maximalen Verdienst von 603 Euro im Jahr 2026 bleiben Bürgergeld-Empfängern 208,90 Euro anrechnungsfrei. Die Berechnung folgt einer gestaffelten Formel: 100 Euro Grundfreibetrag, 20 % der Einkünfte zwischen 100,01 und 520 Euro sowie 30 % der Einkünfte zwischen 520,01 und 603 Euro bleiben unangetastet. Für unter 25-Jährige in Schule, Studium oder Ausbildung ist der gesamte Minijob-Verdienst bis 603 Euro anrechnungsfrei.

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