Es gibt verschiedene Arten von Nebenjobs, die sich in zwei Gruppen unterscheiden lassen. Zum einen gibt es die Minijobs, bei denen der Betreffende als Arbeitnehmer angestellt ist. Hier muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Der Arbeitnehmer begibt sich in ein Angestelltenverhältnis. Die andere Variante ist die selbstständige Tätigkeit, hier ist der Mini-Jobber auf eigene Rechnung tätig und muss sich auch selbst versichern. Dieser Sachverhalt ist vielen Nebenjobbern oft nicht bewusst.
Arbeitgeber über Nebentätigkeit informieren
Prinzipiell ist hier zu sagen, dass für den Arbeitnehmer, der für einen anderen Hauptarbeitgeber aktiv ist, nicht die Pflicht besteht, dies seinem Arbeitgeber zu melden. Im Sinne einer guten Arbeitsatmosphäre ist eine Meldung ratsam. Für den öffentlichen Dienst gilt dies aber nicht, hier ist eine Meldepflicht vorgeschrieben.
Es gibt aber auch eine Grenze bei Minijob oder Heimarbeit. Dem Hauptarbeitgeber darf durch die Nebentätigkeit keine Konkurrenz entstehen. Eine solche Konkurrenzsituation kann sogar für den Heimarbeiter die fristlose Kündigung im Hauptjob bedeuten, mit möglichen Schadensersatzansprüchen ist ebenfalls zu rechnen.
Nebenjobs mit ALG I oder II
Bezieher von Arbeitslosengeld, egal ob I oder II, dürfen durch Minijob oder Heimarbeit immer durch einen Nebenverdienst dazu verdienen. In der Regel gilt für ALG I, dass der Bezieher bis zu 20% seines ALG I mit einer Nebentätigkeit hinzuverdienen kann. Für den Empfänger von ALG II gilt, dass hier ein Nebenverdienst bis zur Höhe von 100 Euro „anrechnungsfrei“ bleibt.
ALG-Empfänger können also so viel hinzu verdienen wie sie wollen, aber ab einer gewissen Grenze wird der Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Jobben als Schüler und Student
Ab dem Alter von 15 Jahren Jahren darf jeder Schüler einen Nebenjob ausüben. Hier gilt aber das Jugendarbeitsschutzgesetz, welches eine Ausbeutung der Jugendlichen verhindern soll und daher Grenzen setzt. Wenn für den Jugendlichen eine Schulpflicht besteht, dann kann er lediglich zwei Stunden am Tag arbeiten, solange dies nicht mit den Schulzeiten kollidiert und seine Schulleistung nicht beeinflusst. Die Tätigkeit darf zudem nur bis 18 Uhr ausgeführt werden. In den Schulferien kann er aber pro Jahr vier Wochen Vollzeit arbeiten.
Bei Studenten gelten hier andere Regeln. Sie fallen nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz, aber müssen andere Sachverhalte berücksichtigen. Hier gilt ein steuerlicher Grundfreibetrag von ca. 7600 Euro, hinzu kommen noch eine Versorgungspauschale von ca. 2100 Euro und Werbekosten von ca. 920 Euro. Diese Beträge kann der Student oder die Studentin verdienen und steuerlich geltend machen.
Es ist aber Vorsicht geboten, wenn der Minijob diese Einkommensgrenze übersteigt, so werden Steuern fällig, auch kann die Krankenkasse dann zusätzliches Geld verlangen. Da hier ständige Neuerungen passieren und es individuelle Unterschiede gibt, ist bei Fragen zum Nebenjob die jeweilige Studentenberatung eine gute Adresse.
Weiterführende Informationen zur Jobsuche: