Die Suche nach einem neuen Job kann ordentlich ins Geld gehen, wenn Bewerber von einem Vorstellungsgespräch zum nächsten reisen müssen. Vor allem bei einer Bewerbung im Ausland wird die eigene Geldbörse schnell strapaziert. Anders als für Bundesbedienstete gibt es für Bewerber kein Gesetz, das eine Erstattung zwingend vorschreibt – die Erstattungspraxis privater Unternehmen liegt in deren Firmenphilosophie und im individuellen Entgegenkommen.
In Deutschland regelt das Bundesreisekostengesetz (BRKG) genau, welche Kosten der Staat seinen Bediensteten erstattet. Das Gesetz legt fest, wann gezahlt wird und in welcher Höhe. Für Bewerbungskosten kommt das BRKG nicht direkt zur Anwendung – allerdings orientieren sich die Agentur für Arbeit und Jobcenter bei der Erstattung von Bewerbungs- und Fahrtkosten an den Sätzen des BRKG, insbesondere bei der Wegstreckenentschädigung nach § 5.
Welche Reisekosten werden erstattet – und welche nicht?
Die Reisekostenvergütung sollte idealerweise vor dem Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber geklärt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wer telefonisch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, fragt allerdings aus Höflichkeit oft nicht nach Spesensätzen und Kilometerpauschale – ein verständlicher, aber teurer Reflex.
Rechtlich gilt: Lädt ein Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch ein, ist er nach § 670 BGB grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. Dies umfasst Fahrtkosten, gegebenenfalls Tagegeld und Übernachtungskosten. Dieser Erstattungsanspruch entfällt jedoch, wenn vorher ausdrücklich – am besten schriftlich – etwas anderes vereinbart wurde. Viele Unternehmen weisen heute bereits in der Einladung darauf hin, dass keine Reisekosten übernommen werden.
Erstattungsfähige Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen:
- Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (in der Regel 20 bis 30 Cent pro Kilometer)
- Bahnfahrten in der 2. Klasse, möglichst mit Sparpreis
- Nahverkehr (Bus, U-Bahn, Straßenbahn) zum Veranstaltungsort
- Notwendige Übernachtungskosten bei weit entfernten Terminen
- Tagegeld bei mehrtägigen Reisen (Verpflegungsmehraufwand)
- Parkgebühren am Veranstaltungsort
Nicht direkt vom Arbeitgeber zu erstatten sind die klassischen Bewerbungskosten wie Bewerbungsmappe, Bewerbungsfoto oder Porto. Hier besteht aber die Möglichkeit, diese steuerlich als Werbungskosten abzusetzen oder über das Vermittlungsbudget der Bundesagentur für Arbeit (§ 44 SGB III) erstatten zu lassen.
Kilometerpauschale und Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG
Wer kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen kann oder will und auf den eigenen Pkw angewiesen ist, erhält eine Wegstreckenentschädigung. Diese ist in § 5 des Bundesreisekostengesetzes geregelt und auch 2026 unverändert geblieben.
| Verkehrsmittel / Situation | Erstattung pro Kilometer | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Pkw oder motorbetriebenes Fahrzeug (kleine Wegstreckenentschädigung) | 0,20 € | 130 € (im Einzelfall bis 150 €) |
| Pkw bei erheblichem dienstlichen Interesse (große Wegstreckenentschädigung) | 0,30 € | kein gesetzlicher Höchstbetrag |
| Fahrrad (regelmäßige Nutzung) | nach Verwaltungsvorschrift (§ 16 BRKG) | – |
| Steuerliche Erstattung Dienstreise (EStG) | 0,30 € (Pkw) / 0,20 € (Motorrad) | unbegrenzt |
Wichtig zu wissen: Die Sätze des BRKG wurden seit über 20 Jahren nicht mehr angepasst, obwohl die tatsächlichen Kfz-Kosten erheblich gestiegen sind. Eine Reform wird politisch diskutiert, ist aber für 2026 nicht beschlossen. Im Steuerrecht wird die Pauschale für Dienstreisen mit dem privaten Pkw weiterhin mit 0,30 € pro Kilometer angesetzt.
Die Wegstreckenentschädigung entfällt vollständig, wenn dem Reisenden eine kostenlose Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung stand – etwa ein Dienstwagen oder die Mitnahme durch einen anderen Dienstreisenden.
Bewerbungs- und Reisekosten über das Vermittlungsbudget
Arbeitslose, Arbeitsuchende und Ausbildungsuchende können ihre Bewerbungs- und Reisekosten über das sogenannte Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II erstatten lassen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Ziel der Förderung ist es, die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung zu unterstützen.
Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung – sie ist eine sogenannte Ermessensleistung. Die Behörde prüft im Einzelfall, ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden. Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitgeber die Kosten nicht selbst erstattet. Wer also bereits eine Erstattung vom Unternehmen erhalten hat, kann diese nicht zusätzlich beim Jobcenter geltend machen.
Diese Kosten können aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden:
- Bewerbungskosten: in der Regel 5 € pro schriftlicher Bewerbung, gedeckelt bei rund 260 € pro Kalenderjahr
- Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen: 0,20 € pro Kilometer mit dem Pkw oder Erstattung der ÖPNV-Kosten in der günstigsten Klasse
- Übernachtungskosten bei weiter entfernten Vorstellungsgesprächen
- Tagegeld ab dem dafür vorgesehenen Schwellenbetrag
- Arbeitskleidung und Friseurbesuch (Leistungen zur Persönlichkeit)
- Kosten für beglaubigte Kopien, Übersetzungen oder Gesundheitszeugnisse
- Umzugskosten bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit
Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet klar zwischen Bewerbungskosten (Materialaufwand für die Bewerbungsunterlagen) und Reisekosten (Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch oder Eignungstest). Beide werden getrennt beantragt und abgerechnet.
Bei unvermeidbaren Übernachtungskosten ist eine Erstattung möglich, sofern diese über dem Eigenanteil liegen. Der Pauschalsatz für das Tagegeld bei mehrtägigen Reisen orientiert sich an den steuerlichen Verpflegungspauschalen (14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei vollen Kalendertagen).
Häufige Fehler bei der Reisekostenerstattung
Vermeiden Sie diese typischen Fehler:
- Antrag erst nach dem Vorstellungsgespräch stellen: Der Antrag auf Erstattung aus dem Vermittlungsbudget muss immer vor Entstehung der Kosten gestellt werden – sonst gibt es keine Förderung.
- Belege nicht aufbewahren: Ohne Bahnticket, Tankquittung oder Hotelbeleg keine Erstattung – auch Screenshots reichen häufig nicht.
- Doppelte Beantragung: Wer Reisekosten bereits vom Arbeitgeber erhält, darf diese nicht zusätzlich beim Jobcenter einreichen.
- Erstklassige Bahnfahrt buchen: Erstattet wird grundsätzlich nur die günstigste Beförderungsklasse, meist 2. Klasse mit Spar- oder Frühbucherpreis.
- Umweg fahren ohne Begründung: Berechnet wird die kürzeste, vom Routenplaner ermittelte Strecke – Umwege werden nicht erstattet.
- Mündliche Zusagen nicht dokumentieren: Reisekostenzusagen des Arbeitgebers immer schriftlich (E-Mail genügt) einholen.
- Frist von sechs Monaten verpassen: Reisekostenanträge nach BRKG müssen innerhalb von sechs Monaten nach Reiseende gestellt werden – sonst verfällt der Anspruch.
So stellen Sie den Antrag richtig
Der Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann inzwischen vollständig digital über das eService-Portal der Bundesagentur für Arbeit bzw. über jobcenter.digital gestellt werden. Die Vermittlungsfachkraft muss Sie hierfür einmalig freischalten. Vor der Antragstellung empfiehlt sich ein Beratungsgespräch, in dem geklärt wird, welche Kosten in welcher Höhe übernommen werden.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
- Vermittlungsfachkraft kontaktieren und Förderung aus dem Vermittlungsbudget besprechen.
- Freischaltung für den eService oder jobcenter.digital beantragen.
- Antrag vor dem Vorstellungsgespräch online ausfüllen und absenden.
- Bewerbungsunterlagen, Einladung des Arbeitgebers und ggf. Hinweis auf fehlende Kostenübernahme beifügen.
- Nach dem Termin alle Belege (Tickets, Quittungen, Tankbelege) hochladen.
- Auf die Entscheidung warten – die Auszahlung erfolgt auf das angegebene Konto.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch zu erstatten?
Grundsätzlich ja – nach § 670 BGB hat der Bewerber bei einer ausdrücklichen Einladung Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn der Arbeitgeber in der Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass keine Reisekosten übernommen werden. Eine solche schriftliche Ablehnung sollte aufbewahrt werden, da sie Voraussetzung für die Erstattung durch das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit ist.
Wie hoch ist die Kilometerpauschale für Bewerbungsfahrten 2026?
Die Agentur für Arbeit und Jobcenter zahlen 2026 in der Regel 0,20 € pro gefahrenem Kilometer mit dem privaten Pkw – orientiert an § 5 Abs. 1 BRKG (kleine Wegstreckenentschädigung). Bei privatwirtschaftlichen Arbeitgebern werden meist die steuerlich anerkannten 0,30 € pro Kilometer angesetzt. Die Pauschale deckt sämtliche Kfz-Kosten wie Kraftstoff, Versicherung, Steuern und Verschleiß ab.
Muss ich den Antrag auf Bewerbungskostenerstattung vor oder nach dem Vorstellungsgespräch stellen?
Der Antrag muss zwingend vor Entstehung der Kosten, also vor dem Vorstellungsgespräch, gestellt werden. Wird der Antrag erst im Nachhinein eingereicht, lehnen Agentur für Arbeit und Jobcenter die Förderung in der Regel ab. Die Belege (Tickets, Quittungen, Arbeitgeberbestätigung) können hingegen nach dem Termin nachgereicht werden. Die einfachste Möglichkeit ist die digitale Antragstellung über das eService-Portal oder jobcenter.digital.
Quellen: Bundesreisekostengesetz (BRKG) § 5 Wegstreckenentschädigung, Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de; Bundesverwaltungsamt (BVA) – Rechtsgrundlagen Dienstreisen; Bundesagentur für Arbeit – Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III bzw. § 16 SGB II; Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Schreiben zu Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen 2026 (Stand: Dezember 2025); § 670 BGB – Aufwendungsersatz.



