Die Zeitarbeit – auch Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) genannt – ist seit Jahren eine feste Größe auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Im Juni 2025 waren rund 622.000 Leiharbeitnehmende sozialversicherungspflichtig beschäftigt, was einem Anteil von etwa zwei Prozent an der Gesamtbeschäftigung entspricht. Anders als oft angenommen, ist die Zahl der Leiharbeiter seit Ende 2022 rückläufig und liegt aktuell so niedrig wie zuletzt 2010.
Der Grund: Die Branche reagiert frühzeitig auf konjunkturelle Veränderungen und gilt als Frühindikator des Arbeitsmarktes. Zudem haben gesetzliche Reformen – allen voran die AÜG-Novelle von 2017 – Rahmenbedingungen geschaffen, die Zeitarbeit für Unternehmen weniger flexibel, für Beschäftigte aber sicherer machen. Wer als Leiharbeitnehmer arbeitet oder darüber nachdenkt, sollte die wichtigsten Regelungen und Stolperfallen kennen.
Die Kritiker mehren sich
Trotz hoher Investitionen großer Personaldienstleister in Öffentlichkeitsarbeit bleibt die Kritik an der Zeitarbeit laut. Während Gewerkschaften und Sozialverbände auf strukturelle Nachteile hinweisen, propagieren Politik und Wirtschaft die Branche als Sprungbrett in den Arbeitsmarkt.
Bedenklich ist tatsächlich, dass sich die Zusammensetzung der Beschäftigten verschiebt: Inzwischen arbeiten zwar weniger Leiharbeiter ohne formalen Abschluss als früher, gleichzeitig nimmt der Anteil von Akademikerinnen und Akademikern in der Leiharbeit zu. Mehr als jeder zweite Leiharbeitnehmer ist im Helferbereich tätig, die Mehrheit ist männlich und jünger als der Durchschnitt der Gesamtbeschäftigten. Für Geflüchtete und Menschen ohne in Deutschland anerkannten Abschluss bleibt Zeitarbeit häufig der erste Einstieg in den Arbeitsmarkt.
Fakten zur Zeitarbeit
Die Tätigkeit für ein Zeitarbeitsunternehmen ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) umfassend geregelt. Damit gelten für Leiharbeitnehmer dieselben Schutzrechte wie für Stammbeschäftigte, etwa Mutterschutz, Elternzeit, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Mit dem Zeitarbeitsunternehmen (dem Verleiher) wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen – in der Regel unbefristet. Der Kundenbetrieb (Entleiher), bei dem die tatsächliche Arbeit geleistet wird, ist nicht Vertragspartner. Auch in verleihfreien Zeiten – also wenn gerade kein Einsatz vorliegt – besteht der Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Im Gegenzug sind Leiharbeitnehmer verpflichtet, sich beim Verleiher zu melden und für Einsätze zur Verfügung zu stehen.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Beschäftigte in der Leiharbeit (Juni 2025) | ca. 622.000 |
| Anteil an Gesamtbeschäftigung | rund 2 % |
| Höchstüberlassungsdauer beim selben Entleiher | 18 Monate |
| Anspruch auf Equal Pay nach | 9 Monaten |
| Anteil Männer | rund 70 % |
| Häufigste Einsatzbranchen | Produktion, Verkehr & Logistik |
| Durchschnittliches Bruttoentgelt (Vollzeit) | ca. 2.400 € (rund 40 % unter Gesamtschnitt) |
Quellen: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, „Entwicklungen in der Zeitarbeit“ 2025; Statistisches Bundesamt 2024; Statista 2023.
Verdiene ich weniger als ein Stammmitarbeiter?
Das AÜG kennt den Grundsatz „Equal Pay“ und „Equal Treatment“: Leiharbeitnehmer sollen grundsätzlich denselben Lohn und dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen erhalten wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers. In der Praxis weichen jedoch fast alle Verleiher in den ersten Monaten über einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche (z. B. iGZ/BAP) von diesem Grundsatz ab.
Spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (§ 8 Abs. 4 AÜG). Bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen erhalten Leiharbeitnehmer oft schon nach 4 bis 6 Wochen eine erste Stufe an Zuschlägen, die sich bis zur Höchstüberlassungsdauer schrittweise an das Lohnniveau der Stammmitarbeiter annähert.
Trotz Equal Pay liegt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt in der Zeitarbeit deutlich unter dem allgemeinen Durchschnitt. Der bereinigte „Pay Gap“ – also der Lohnunterschied bei vergleichbarer Tätigkeit und gleichem Anforderungsniveau – beträgt nach Berechnungen der Bundesagentur für Arbeit immer noch rund 14 Prozent. Hauptursache: Leiharbeitnehmer üben überproportional häufig Helfertätigkeiten aus und durchlaufen viele kurze Einsätze, sodass Equal Pay oft gar nicht greift.
Häufige Fehler und Stolperfallen beim Lohn:
- Mündliche Lohnzusagen ohne schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag
- Nicht erkennen, dass ein Tarifvertrag der Zeitarbeit den Equal-Pay-Anspruch für 9 Monate verdrängt
- Unbezahlte Bereitschaftszeiten zwischen zwei Einsätzen akzeptieren – der Lohnanspruch besteht weiter
- Branchenzuschläge nicht einfordern, obwohl der Einsatz unter einen entsprechenden Tarifvertrag fällt
- Auslagen wie Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwand nicht abrechnen
Zeitarbeit als Jobeinstieg
Ob Zeitarbeit für Sie sinnvoll ist, hängt stark von Ihrer persönlichen Situation ab. Viele Unternehmen nutzen die Arbeitnehmerüberlassung gezielt, um Bewerber im Arbeitsalltag kennenzulernen und sie später fest zu übernehmen – der sogenannte „Klebeeffekt“. Statistiken zeigen, dass etwa jeder siebte Leiharbeiter direkt in die Stammbelegschaft eines Kundenunternehmens wechselt; rund 70 Prozent sind zwei Jahre nach Einstieg in die Zeitarbeit weiter erwerbstätig.
Auf der anderen Seite endet ein erheblicher Teil der Beschäftigungsverhältnisse schon nach kurzer Zeit: Etwa jedes dritte Zeitarbeitsverhältnis dauert weniger als einen Monat, weitere 35 Prozent enden vor Ablauf eines halben Jahres. Wer auf langfristige Sicherheit setzt, sollte Leiharbeit deshalb eher als Brücke und nicht als Dauermodell verstehen.
Vorteile der Zeitarbeit:
- Schneller Einstieg in den Arbeitsmarkt, auch nach längerer Arbeitslosigkeit
- Möglichkeit, verschiedene Branchen und Betriebe kennenzulernen
- Chance auf Übernahme in die Stammbelegschaft (Klebeeffekt)
- Unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Verleiher und Lohnanspruch auch in einsatzfreien Zeiten
- Volle Sozialversicherungspflicht und gesetzlicher Mindestlohn der Branche
Nachteile und Risiken, die Sie kennen sollten:
- Geringeres Entgelt in den ersten 9 Monaten gegenüber Stammmitarbeitern
- Häufig wechselnde Einsatzorte und Anfahrtswege
- Eher ungünstige Tätigkeiten („Resteimer-Effekt“), die Stammmitarbeiter ablehnen
- Berichte über mangelhafte Sicherheitsstandards in einzelnen Einsatzbetrieben
- Geringere Bindung an Team und Unternehmenskultur, weniger Weiterbildungsangebote
- Kaum Aufstiegschancen innerhalb des Einsatzbetriebs
Sollten in einem Einsatzbetrieb gravierende Sicherheitsmängel auftreten, muss der Leiharbeiter dies dem Betriebsrat, dem Verleiher und gegebenenfalls der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Ab einer Einsatzdauer von mehr als drei Monaten haben Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat (§ 7 BetrVG).
Vertrag und Pflichten genau prüfen
Vor dem Beginn einer Tätigkeit als Zeitarbeitnehmer steht das gründliche Studium des Arbeitsvertrages. Kein Vertrag sollte überstürzt unterschrieben werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft.
Diese Punkte sollten Sie im Vertrag besonders prüfen:
- Höhe des Stundenlohns und der Branchenzuschläge sowie der angewandte Tarifvertrag
- Vergütung in verleihfreien Zeiten
- Regelungen zu Arbeitszeit, Mehrarbeit und Schichtzulagen
- Reisekosten- und Verpflegungsmehraufwandsregelungen
- Kündigungsfristen und mögliche Probezeit (siehe Probezeit-Regelungen)
- Urlaubstage und Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- Keine unzulässigen Klauseln, die eine Übernahme durch den Entleiher behindern
Wichtig: Der Gesetzgeber hat bewusst Schutzmechanismen verankert. So darf der Verleiher Sie nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen (§ 1 Abs. 1b AÜG). Wird diese Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – es sei denn, Sie geben innerhalb eines Monats eine sogenannte „Festhaltenserklärung“ bei der Bundesagentur für Arbeit ab.
Häufige Fragen zur Zeitarbeit (FAQ)
Wie lange darf ich maximal als Leiharbeiter bei demselben Unternehmen eingesetzt werden?
Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt nach § 1 Abs. 1b AÜG 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten setzen die Frist auf null zurück. In Branchen mit tarifvertraglicher Öffnungsklausel – etwa in der Metall- und Elektroindustrie – kann diese Dauer verkürzt oder verlängert werden. Wird die Frist überschritten, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.
Bekomme ich als Leiharbeitnehmer denselben Lohn wie die Stammbelegschaft?
Grundsätzlich ja, denn das AÜG schreibt den Equal-Pay-Grundsatz ab dem ersten Einsatztag vor. In der Praxis wenden fast alle Verleiher jedoch einen Tarifvertrag der Zeitarbeit an, der für die ersten 9 Monate einer ununterbrochenen Überlassung ein abweichendes (meist niedrigeres) Entgelt zulässt. Ab dem zehnten Monat besteht ein gesetzlicher Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter. Branchenzuschlagstarifverträge nähern den Lohn schon früher schrittweise an.
Habe ich auch dann Lohnanspruch, wenn ich gerade nicht eingesetzt werde?
Ja. Da der Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen (dem Verleiher) besteht – und nicht mit dem Kundenbetrieb –, läuft Ihr Lohnanspruch auch in verleihfreien Zeiten weiter. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, dem Verleiher zur Verfügung zu stehen, sich zu melden (häufig per Tagestelefonat) und zumutbare Einsätze anzunehmen. Eine Kündigung allein wegen fehlender Einsatzmöglichkeit ist unzulässig.
Quellen: Statistik der Bundesagentur für Arbeit – „Entwicklungen in der Zeitarbeit“ (Bericht 2025); Statistisches Bundesamt (Destatis), Indikator „Zeitarbeit“ 2024; WSI Genderdatenportal der Hans-Böckler-Stiftung 2023; Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der Fassung der Reform vom 1. April 2017, insbesondere §§ 1 Abs. 1b, 8 und 9 AÜG; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG, gültig ab 1. Oktober 2025; Statista – Themendossier „Zeitarbeit“ 2023.

