Reisekostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz BRKG:
Die Suche nach einem Job kann richtig ins Geld gehen, wenn der Bewerber von einem
Vorstellungsgespräch zum anderen fahren muss. Vor allem bei der Arbeitssuche im Ausland kann
die eigene Geldbörse richtig leiden. Für Bewerber gibt es aber kein Gesetz,
welches die Vergütung vorschreibt. Die Erstattung bei privaten Unternehmen
liegt in deren Firmenpilosophie.
In Deutschland schreibt das BRKG genau vor, welche Kosten der Staat
an seine Bediensteten zu entrichten hat. Das Reisekostengesetz regelt wann gezahlt wird und in welcher Höhe.
Das Reisekostengesetz kommt aber nicht bei den Bewerbungskosten zur Anwendung, sondern nur
bei allen Fahrtkosten, die mit der beruflichen Tätigkeit, beispielsweise Dienstreisen, zu tun haben.
Welche Reisekosten bekomme ich erstattet, welche nicht?
Die Reisekostenvergütung sollte vorher immer mit dem Arbeitgeber geklärt werden,
damit lassen sich Streitigkeiten vermeiden. Natürlich geht das nicht immer so einfach.
Wer telefonisch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, der fragt oft aus
Höflichkeit nicht nach Spesensätzen und der Kilometerpauschale.
Fakt ist aber, dass der Arbeitgeber eigentlich verpflichtet ist bei einer Einladung bzw.
Anordung zur Reise, die anfallenden Fahrtkosten, das Tagegeld oder die Übernachtungskosten
zu übernehmen. Das ist aber nicht der Fall, wenn vorher ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde und bestenfalls in schriftlicher Form vorliegt.
Wenn also ein Bewerber im Rahmen einer Bewerbung für eine Stellenvergabe zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und vorher nicht ausdrücklich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde, so ist der potenzielle Arbeitgeber, der die
Einladung ausgesprochen hat, verpflichtet die Kosten für die Anreise zu erstatten.
Egal ob mit eignem PKW(30 Cent/km) oder der Bahn(2.Klasse).
Nicht in Rechnung zu stellen sind die Bewerbungskosten für die Bewerbungsunterlagen, wie
Mappe und Foto. Hier besteht eventuell die Möglichkeit einer steuerlichen Absetzung oder
einer Erstattung durch die BA.
Kilometerpauschale und Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG §5
Wer keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann und auf ein eigenes Kfz angewiesen
ist, der hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Kilometerpauschale zwischen 20 bis
30 Cent/km. Das Kilometergeld ist aber auch in seiner maximalen Höhe beschränkt, und zwar
bis zu 130 Euro Fahrtkosten.
Das Bundesreisekostengesetz sollte bei detaillierten Fragen aber immer hinzu gezogen werden. In den letzten
Jahren unterlag dieses Gesetz einigen Änderungen und wird in naher Zukunft vermutlich erneut reformiert.
Bewerbungskosten und Reisekosten von Arbeitsagentur und ARGE:
Jeder Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Ausbildungsuchende hat das Recht auf eine Erstattung
der Ausgaben, die zur Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis notwenig sind. Dies trifft
aber nur zu, wenn vom Arbeitgeber keine Leistung erfolgt. Wer also beispielsweise seine Spesen bereits vom Arbeitgeber erstattet bekommen hat und
zusätzlich noch beim Arbeitsamt einreicht, hat keinen Anspruch auf eine Reisekostenerstattung.
Die Arbeitsagentur unterscheidet zudem auch zwischen Bewerbungskosten und Reisekosten. Der Begriff "Bewerbungskosten"
beziehen sich auf die eingereichten Bewerbungsunterlagen, während unter "Reisekosten" die Fahrtkosten zum
Vorstellungsgespräch oder Eignungstest fallen.
Prinzipiell können 260 Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden, in
der Regel pauschal 5 Euro pro Bewerbung.
Bei den berücksichtigungsfähigen "Reisekosten" ist das ein wenig komplizierter.
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist die einfachste und günstigste Fahrt zu wählen,
auch auf Ermäßigungen muss hier geachtet werden. Wenn private Verkehrsmittel
in Anspruch genommen werden, so greift der §5 Abs.1 vom Bundesreisekostengesetz, der die
Wegstreckenentschädigung regelt.
Wenn unvermeidbare Übernachtungskosten entstehen, so sind diese ebenfalls erstattungsfähig, sofern
diese den Betrag von 16 Euro übersteigen. Die 16 Euro sind der Satz für das Tagegeld
bei mehrtägigen Fahrten.
Sämtliche Fragen zu Bewerbungskosten, Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten
sollten aber unbedingt vorher mit dem Ansprechpartner der zuständigen Behörde
erörtert werden.